Keine Aufklärungspflicht des Fondunternehmens über Rückvergütungen bei allgemeinen Anlageberatern

0

Aus einem Anlagevertrag ergibt sich für einen allgemeinen Anlageberater nicht die grundsätzliche Pflicht, über eine Rückvergütung des Fondsunternehmens aufzuklären. Einem Anleger, der für die Leistung eines allgemeinen Anlageberaters nichts zu bezahlen braucht, muss klar sein, dass dieser nicht unentgeldlich tätig wird und für die “Vermittlung der Anlage eine Vergütung von der jeweiliger Fondgesellschaft erhält.
Insoweit ist die Rechtsprechung des BGH, wonach eine Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages über Rückvergütungen aufklären muss, nicht auf Verträge mit allgemeinen Anlageberatern anzuweden.
OLG Celle, Urt. v. 11.6.2009 (nicht rechtskräftig)

Haben Sie Fragen?


  • Dann nutzen Sie unser Anfrageformular für eine erste, kostenlose Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit.

  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Zustimmen