Aus einem Anlagevertrag ergibt sich für einen allgemeinen Anlageberater nicht die grundsätzliche Pflicht, über eine Rückvergütung des Fondsunternehmens aufzuklären. Einem Anleger, der für die Leistung eines allgemeinen Anlageberaters nichts zu bezahlen braucht, muss klar sein, dass dieser nicht unentgeldlich tätig wird und für die “Vermittlung der Anlage eine Vergütung von der jeweiliger Fondgesellschaft erhält.
Insoweit ist die Rechtsprechung des BGH, wonach eine Bank im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages über Rückvergütungen aufklären muss, nicht auf Verträge mit allgemeinen Anlageberatern anzuweden.
OLG Celle, Urt. v. 11.6.2009 (nicht rechtskräftig)
Keine Aufklärungspflicht des Fondunternehmens über Rückvergütungen bei allgemeinen Anlageberatern
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