Eine Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in den AGB einer Bank ist unwirksam.Der Bundsgerichtshof hat entschieden, dass Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken unwirksam sind, mit welchen sich die Bank beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt.
Die Kontoführungsgebühr diene nicht der Bezahlung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Die Bank führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken.
Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungspflichten dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen.
Urteil vom 7. Juni 2011 – XI ZR 388/10
entnommen: Pressestelle BGH
Karlsruhe, den 7. Juni 2011