Das Händlerinstitut und das Vertragsunternehmen regeln ihre Rechtsbeziehungen durch einen Rahmenvertrag mit Dauerschuldcharakter. In diesem Akzeptanzvertrag verpflichtet sich das Vertragsunternehmen, die Kreditkarte des Zahlungssystems als bargeldloses Zahlungsmittel zur Begleichung von Forderungen gegenüber den Karteninhabern zu akzeptieren (Akzeptanzpflicht). Gleichzeitig werden dem Vertragsunternehmen diverse Prüfpflichten bei der Bezahlung mit der Kreditkarte auferlegt. Das Vertragsunternehmen hat vor Akzeptierung der Zahlung die Genehmigung des Händlerinstituts einzuholen. Hierbei werden aber nur die Geltungsdauer der Karte und der eingeräumte Verfügungsrahmen überprüft.
(1) Missbrauch der Kreditkarte durch Dritte
Das Händlerinstitut trägt grundsätzlich das systemimmanente Missbrauchsrisiko, bei einer missbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch Dritte, selbst.
Es trägt nicht das Risiko einer missbräuchlichen Benutzung der Kreditkartennummer durch einen unberechtigten Dritten, selbst für den Fall, dass der Missbrauch für das Vertragsunternehmen weder erkennbar noch zu verhindern gewesen sei.
Daneben wurde dem Händlerinstitut die Nutzung der Karte im Telefon- und Mailorder- Verfahren oder bei Internet-Bestellungen für Distanzgeschäfte ausdrücklich gestattet. Das Vertragsunternehmen ist zu einer Prüfung der Vertrauenswürdigkeit seiner Kunden bzw. Karteninhaber wegen der räumlichen Distanz nicht in der Lage.
(2) Schadensersatzanspruch des Händlerinstituts
Dem Händlerinstitut kann im Fall einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Nebenpflichten aus dem Akzeptanzvertrag durch das Vertragsunternehmen ein Schadensersatzanspruch zustehen.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock