Landgericht Rostock will DFO-Deutschlandfond II -Anleger Recht geben, der nach Abbruch seiner Rateneinzahlung aus der Gesellschaft ausscheidet

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Das Landgericht Rostock beabsichtigt, der Berufung eines DFO-Deutschlandfonds II – Anlegers stattzugeben.Das Amtsgericht Rostock hatte diesen noch verpflichtet, seit Jahren ausstehende Raten zu zahlen.

Sachverhalt:

Der Anleger hatte sich im Jahr 1997 an der 2. Deutschlandfonds KG beteiligt. Seine Gesamteinlage erbrachte er in monatlichen Raten. Nachdem ihm die Anlage nicht mehr zusagte, insbesondere da Versprechungen nicht eingehalten wurden, bezog er sich auf eine Regelung, welche sich hervorgehoben auf der Rückseite der Beitrittserklärung befand. Dort las es sich so, dass man bei Nichtzahlung der vereinbarten ratenweisen Einlagen aus der Gesellschaft ausscheide oder die Beteiligung herabgesetzt wird. In diesem Fall des Vertragsabbruchs würde auf jeden Fall das Agio in Höhe von 5 % verfallen sowie für die Rückabwicklung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe  1,5 % der ursprünglich vereinbarten Gesamteinlage zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen sein.

Demgegenüber stand eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, wonach der Anleger zur Einzahlung verpflichtet ist und allenfalls mit Zustimmung der Gesellschaft die Einlage herabgesetzt werden kann.
Bisherige Entscheidungen gingen davon aus, dass die Regelung im Gesellschaftsvertrag entscheidend ist. Das Landgericht Rostock hat nunmehr mit Terminladung zur Berufungsverhandlung mitgeteilt, dass die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichtes Rostock, wonach der Anleger zur Zahlung seiner noch offenen Raten verurteilt worden war, unter Bezugnahme auf das BGH-Urteil vom 19.09.2012 (AZ: II ZR 178/10) Erfolg haben dürfte.

Im Ergebnis wird die von der Kanzlei vertretene Rechtsauffassung damit bestätigt. Wir hatten vorgetragen, dass gegensätzliche Erklärungen zur Frage des vorzeitigen Ausscheidens des Anlegers vorliegen. Im Gesellschaftsvertrag war eine solche Möglichkeit zwar nicht vorgesehen – auf den Erklärungen und Hinweisen auf der Rückseite der Beitrittserklärung jedoch schon. Diese sich widersprechenden Erklärungen gehen grundsätzlich zu Lasten des Verwenders. Dies hat zur Folge, dass die für den Anleger günstige Regelung gilt und er somit von weiteren Zahlungen befreit ist und aus der Anlage herauskommt unter Rückforderung seiner bisherigen Einlagen.

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Spiegelberg
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