Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Falle der Abtretung der Lebensversicherung als Sicherheit der Gläubiger der Drittschuld die Todesfallleistung auch nach diesem Zeitpunkt zunächst als Sicherheit behalten kann . Erst wenn die Sicherheit – etwa nach Rückzahlung der Verbindlichkeit – frei wird oder die Sicherheit verwertet werden muss und ein Verwertungsüberschuss verbleibt, steht die (verbleibende) Todesfallleistung dem Bezugsberechtigten zu.
Sachverhalt
Die Klägerin verlangt die Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung, die ihr Lebengefährte bei der Beklagten abgeschlossen hatte und in welcher die Klägerin zunächst widerruflich als Bezugsberechtigte bezeichnet war. Später hatte der Versicherungsnehmer seine Rechte aus der Lebensversicherung zur Absicherung des Kontokorrentkredits einer GmbH & Co. KG an eine Sparkasse abgetreten und hierbei die Einsetzung der Klägerin widerrufen, soweit sie den Rechten der Sparkasse entgegenstand.
Nach dem Tod des Versicherungsnehmers führte die Sparkasse den Kontokorrentkredit mit der GmbH & Co. KG zunächst über ein halbes Jahr fort, bevor sie diesen kündigte und die Versicherungsleistung bei der Beklagten einzog. Sowohl im Zeitpunkt des Todes als auch bei Einziehung wies das besicherte Konto einen Sollstand auf, der die Todesfallleistung überstieg.
Die Klägerin meint, die Sparkasse sei zum Empfang der Leistung nicht berechtigt gewesen, vielmehr stehe ihr selbst der Anspruch auf die Versicherungsleistung zu.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
Nach gefestigter Senatsrechtsprechung führt die Sicherungsabtretung nicht zum vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung, sondern lediglich zu einem Rücktritt der Bezugsrechtsbestimmung im Rang hinter die Sicherungsabtretung. Wird mit der Sicherungsabtretung eine eigene Schuld des Versicherungsnehmers besichert, kommt es bei dessen Tod gegebenenfalls zu einer Aufspaltung des Anspruchs auf die Todesfallleistung zwischen dem Sicherungsnehmer – soweit zur Rückführung der Schuld benötigt – und dem Bezugsberechtigten.
Mit dem Urteil hat der Senat entschieden, dass die bisherige Senatsrechtsprechung vom Grundsatz her auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen die Abtretung nicht der Sicherung eigener Verbindlichkeiten des Versicherungsnehmers, sondern der Sicherung einer fremden Kontokorrentverbindlichkeit dient. Allerdings gehen die Interessen der Beteiligten in diesem Fall regelmäßig dahin, dass sich der Zweck der Sicherungsabtretung nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben soll.
Urteil vom 27. Oktober 2010 – IV ZR 22/09
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock