Am 2.4.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Reederei Gesellschaft “MS Euro Snow UG & Co. KG eröffnet und Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Dr. Sven Holger Undritz zum Sachwalter bestellt.
In dieser Eigenschaft fordert er nun von den – vergleichsweise – wenigen Kommanditisten die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen.
1.Keine Insolvenztabelle nach § 178 InsO
Allerdings halten wir diese Rückforderung derzeit für nicht belegt, weshalb wir derzeit davon abraten müssen, Ansprüche des Insolvenzverwalters zu erfüllen.
Der Insolvenzverwalter legt bereits keine aussagekräftige, durch das Insolvenzgericht geprüfte Insolvenztabelle vor, aus der sich zweifelsfrei die angemeldeten Forderungen entnehmen lassen.
2. Kein Kapitalkonto
Darüber hinaus legt der Insolvenzverwalter kein aussagekräftiges Kapitalkonto vor, aus welchem der zwingende Rückschluss daraus gezogen wurde, dass Ausschüttungen zulasten der Gläubiger der insolventen Gesellschaft erfolgten.
Überdies dürfte die aus steuerlichen Gründen erfolgte Zuweisung von Verlusten in der Anlaufphase des Fonds keine Rückgewähr der Einlage bedeuten, auch wenn dies häufig von den Insolvenzverwaltern so gesehen wird.
Tatsächlich ist dadurch keine Liquidität aus der Gesellschaft geflossen, lediglich das Kapitalkonto der Kommanditisten ist durch diese Zuweisung negativ geworden, was jedoch auf die Haftungsmasse der Gesellschaft an sich keinerlei Einfluss hat.
3. Keine Darstellung der Vermögensmasse
Darüber hinaus ist im Schreiben des Rechtsanwalts Undritz nichts zu dem eminent wichtigen Thema zu lesen, in welcher Höhe der Insolvenzverwalter über Vermögen verfügt, welches gegebenenfalls ausreicht, um die berechtigten Gläubigerforderungen zu bedienen.
4. Fazit
Auf der Grundlage dieser unzureichend dargestellten Fakten muss daher konstatiert werden, dass der Anspruch des Insolvenzverwalters nicht belegt ist. Von daher empfehlen wir unseren Mandanten, keine voreilige Zahlung zu erbringen, sondern den Insolvenzverwalter zur Darlegung und zum Beweis seiner Forderung aufzufordern.
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Holger Spiegelberg Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rostock