Das Amtsgerichts Reinbek (Beschluss vom 26.02.2014, Aktenzeichen 8 IN 293/13 ) hat über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Koch zum Insolvenzverwalter bestellt.
1. Rückforderung von Ausschüttungen
Der Insolvenzverwalter Dr. Koch – vertreten durch Rechtsanwalt Hey – hatte von Anlegern die Ausschüttungen aus den Jahren 2001 – 2010 teilweise zurückverlangt. Somit drohte den Anlegern nicht nur der Verlust ihrer ursprünglichen Einlage, sondern auch noch die Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen, welche etwa 50 % der gezahlten Einlage betrugen.
Zurzeit fordert der RA Hey nur rund 6-8 % der insgesamt geflossenen Ausschüttungen zurück. Dies ist ein Trick. Denn bezahlen Sie diese 6% ohne jeglichen Vorbehalt, wird dies mit großer Sicherheit für weitere Forderungen des Insolvenzverwalters als Anerkenntnis zu werten sein. Eine weitere Rechtsverteidigung gegen die Rückforderung den Löwenanteil der Ausschüttung in Höhe von derzeit 92- 94 % ist dann unter Umständen nicht mehr möglich.
Der Insolvenzverwalter muss darlegen und beweisen, dass die Leistung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Die Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Forderungen, für die der Kommanditist haftet, trägt nach allgemeinen Regeln der Insolvenzverwalter. Da die i. S. d. § 178 InsO festgestellten Forderungen in ihrem Bestand und in ihrer Höhe für die Anleger bindend sind, genügt es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter zunächst, wenn er die Insolvenztabelle i. S. d. § 175 InsO vorlegt. Aber auch diese muss auf die Richtigkeit geprüft werden.
a) Insolvenztabelle: 1,7 Mio. € Schulden
Nach Angabe des Insolvenzverwalter sind zur Insolvenztabelle Forderungen in Höhe von ca. 1,7 Mio € rechtskräftig festgestellt worden.
b) Insolvenzmasse – angeblich kein Geld vorhanden?
Hinsichtlich des Umfangs der vorhandenen Insolvenzmasse sagte der Insolvenzverwalter konkret nichts aus, deutet jedoch an, dass diese offenkundig wohl nicht ausreichen sollen, um alle Gläubiger zu befriedigen.
2. Rückzahlung genau prüfen
a) aktuelle vollständige Insolvenztabelle
Berücksichtigt man die aktuelle Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Rückforderungen durch Insolvenzverwalter, so fällt auf, dass seitens des Insolvenzverwalters zunächst eine aktuelle, vollständige Insolvenztabelle vorgelegt werden muss, aus der sich die angemeldeten Forderungen in ihrem Umfang ergeben.
b) Nachweis der vorhandenen Insolvenzmasse
Zum zweiten muss der Insolvenzverwalter darlegen, über welche Insolvenzmasse er verfügt. Zur Insolvenzmasse zählen Erlöse aus dem Verkauf von Schiffen und sonstigen Sicherheiten der Gesellschaft. Darüber hinaus zählen dazu aber auch sonstige Erlöse, welche beispielsweise durch bereits erfolgte Rückzahlung weiterer Gesellschafter/Anleger erfolgt sind. Diese Kenntnis hat nur der Insolvenzverwalter, weswegen er vor Gericht verpflichtet ist, diese Übersicht über die Insolvenzmasse darzustellen und auch stets zu aktualisieren.
Allein die Aussage des Insolvenzverwalters, dass kaum Insolvenzmasse vorhanden sein soll, reicht für einen gerichtlich verwertbaren Vortrag und somit auch für die von Ihnen vorzunehmende Einschätzung der Sach- und Rechtslage natürlich nicht aus. Von daher ist der Inserent Verwalter aufzufordern, hier konkret darzulegen.
Das LG Coburg (Urteil vom 11.01.2018 – 1 HK O 24/17) hat entschieden, dass der verklagte Anleger der MS „Scandia” Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG die Ausschüttungen nicht an den Insolvenzverwalter zurückzahlen muss. Die Berechnung des Gerichts ergab, dass genügend Masse vorhanden war, um die Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren zu begleichen.
c) Eventuell Verjährung von Ansprüchen
Zu guter Letzt muss geprüft werden, ob insbesondere beteiligte Banken bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt Kenntnis davon hatten, dass eventuell Ausschüttungen von Anlegern zurückgefordert werden müssen. Das ist eine Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Verjährung der Ansprüche erfolgt.
Zwar wird von den Insolvenzverwaltern regelmäßig vorgetragen, diese Verjährungsfrist beginne erst mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens.
Dies kann man jedoch auch aus dem Grunde anders sehen, da eine Kenntnis bezüglich einer notwendigen Rückforderung seitens der finanzierenden Institute bereits dann vorliegt, wenn offensichtlich ist, dass die fälligen Verbindlichkeiten und so auch Raten des Darlehens von der Gesellschaft auf absehbare Zeit nicht mehr gezahlt werden können und die Gesellschaft in Insolvenz fällt.
Aus diesem Grunde nehmen wir argumentativ einen anderen Standpunkt ein.
Hier –> gehts zum Ratgeber zur Rückforderung von Ausschüttungen bei insolventen Schiffsfonds
3. Fazit
Zum jetzigen Zeitpunkt halten wir eine Rückzahlung ohne weitere Prüfung der Unterlagen für verfrüht. Zudem zeigen eine Vielzahl von aktuellen Urteilen, dass Insolvenzverwalter oft zu Unrecht Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückfordern.
Es kann sich daher durchaus lohnen, die Hilfe eines auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen und sich mit Erfolg wehren.
4. unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung
Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, bedarf einer fachgerechten Prüfung. Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:
• Zeichnungsschein/Beitrittserklärung
• Gesellschaftsvertrag
• Treuhandvertrag
• Mitteilung, ob und wann eine Sanierung stattfand – wenn ja, in welcher Höhe Sanierungsbeitrag gezahlt wurde
• Zeichnungsschein der Kapitalerhöhung
• Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters / Fonds / Bank, gegebenenfalls des nachfolgend beauftragten Rechtsanwalts
• Jahresberichte mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen (gegebenenfalls besteht bei der Gesellschaft ein Internetzugang mit Passwort, dass Ihnen die Möglichkeit zur Einsicht gewährte)
Die Einschätzung ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache.
Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten besprechen.
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Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Telefon: 0381 / 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de
Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock