Offene Immobilienfonds wurden von vielen Anlegern gezeichnet, da so eine schnell verfügbaren Notgroschen mit guter Verzinsung sicher angelegt werden konnte. Die offenen Immobilienfonds bergen aber auch Risiken, so z.B., wenn zu viele Anleger gleichzeitig ihr Geld, welches in Immobilien festgelegt ist, zurückverlangen. Der Fonds ist dann kurzfristtig nicht zur Rückzahlung in der Lage und muss u.U. abgewickelt werden. Über dieses Risiko muss beraten werden.
In seinem Urteil vom 13.02.2013, AZ: 9 U 131/11 hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Frankfurt am Main bestätigt, dass ein gleichlautendes Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main rechtsfehlerfrei erging.
Die Klägerin hat Schadenersatz gegen die beklagte Bank geltend gemacht, aufgrund von Beratungsfehlern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds.
Bereits das Landgericht hatte ausgeführt, dass zumindest ab dem Jahre 2008 das in § 81 InvG dargelegte Risiko offener Immobilienfonds, dass eine Rücknahme von Anteilen zeitweilig ausgesetzt werden kann, nicht mehr als theoretisches Risiko angesehen werden konnte. Vor dem Hintergrund, dass in den Jahren 2005 und 2006 bereits drei offene Immobilienfonds die Rücknahme ihrer Anteile tatsächlich ausgesetzt hatten, war die in § 81 InvG vorgesehene Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme nicht mehr nur graue Theorie. Die Bank habe diese Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit der Rücknahmeaussetzung nicht bereits durch Übergabe der Broschüre „Basisinformation für Wertpapiervermögensanlagen“ im November 2007 erfüllt. Dort ist das Risiko der Aussetzung beschrieben. Ist die Übergabe eines mehr als 100-seitigen Kompendiums ohne ausdrücklichen Hinweis auf die für die konkrete Anlageentscheidung relevanten Risikohinweise aber schon nicht geeignet, die Unvollständigkeit eines vorangegangenen Aufklärungsgesprächs zu beseitigen (OLG Frankfurt vom 16.12.2011, 19 U 124/11) so gilt dies erst Recht, wenn die Übergabe der Broschüre geraume Zeit vor dem Beratungsgespräch erfolgte und in keinem konkreten Zusammenhang mit der im Streit befindlichen Anlageentscheidung gestanden hat. Diese Entscheidung des OLG Frankfurt ebnet den Weg für eine Vielzahl von Anlegern, welche in den Jahren 2008 und später durch falsche Beratung zu Anlageentscheidungen in offene Immobilienfonds wohl aber auch in Dachfonds investiert haben.
Derzeit befinden sich Fonds folgender Kapitalanlagegesellschaften in Abwicklung, bzw. die Rücknahme wurde ausgesetzt: AXA, CS Euroreal, Degi, DWS, KanAm, Santander, SEB, UBS
Zu prüfen ist jedoch die Frage, ob die Ansprüche nicht möglicherweise verjährt sind. Bis zum 04.08.2009 galt für Wertpapierhandelsgeschäfte mit Wertpapierdienstleistungsunternehmen (Ban-ken, Finanzdienstleistungsunternehmen etc.) die Verjährungsvorschrift des § 37 a WpHG. Danach verjährten Ansprüche auf Falschberatung innerhalb von drei Jahren. Die Verjährung begann mit Durchführung der falschen Beratung und nicht erst, wie sonst üblich, mit Kenntnis. Diese Vorschrift wurde zum 05.08.2009 erst aufgehoben. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt die Verjährung (§§ 195, 199 BGB) wonach die Frist mit Kenntnis der relevanten Umstände beginnt. Diese Fragen sind vor Einleitung eines Verfahrens gründlich zu prüfen.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt