Restschuldbefreiungsoption schließt Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften von Eheleuten/ Lebenspartnern nicht aus.

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Der BGH hat in einem Urteil vom 16. Juni 2009 – XI ZR 539/07, grundlegend entschieden, dass die Möglichkeit der Restschuldbefreiung in einem Insolvenzverfahren nicht dazu führt, dass damit die Annahme der Sittenwidrigkeit von Bürgschaften einer anderen Bewertung unterliege.

 

Sachverhalt

Der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin erwarb  im Jahr 2001 eine vermietete Eigentumswohnung für 302.000 DM. Den Kaufpreises finanzierte er vollständig über einen Darlehensvertrag  zu einem Zinssatz von 6,45% p.a.  Die vorformulierte Vertragsurkunde wurde von der Klägerin als “Darlehensnehmerin” mitunterzeichnet. Die Klägerin hatte ein mtl. Einkommen netto von 3.022 DM abzüglich einer  Kreditbelastung über monatlich 450 DM sowie Miet- und Nebenkosten von ca. 1.100 DM .
Der damalige Lebenspartner der Klägerin bestellt an der von ihm allein erworbenen Eigentumswohnung zugunsten der Beklagten eine erstrangige Grundschuld in Höhe des Darlehensbetrages zuzüglich Zinsen und Nebenkosten. In den  “Darlehensbedingungen” heißt es unter anderem:

“13.1 Die unter Verwendung des Vordrucks der Bank einzuräumende Grundschuld dient zur Sicherung aller gegenwärtigen und künfti-gen Ansprüche der Bank aus dem Darlehensverhältnis einschließ-lich etwaiger Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung, Schadensersatz und Nichtabnahme des Darlehens sowie aus an-deren – auch künftigen – Geschäftsverbindungen.

Die Klägerin trat am 9. Mai 2001  ihre künftigen Ansprüche auf Arbeitseinkommen an die Beklagte ab. Ferner übernahm die Klägerin durch ein notarielles vollstreckbares Schuldanerkenntnis vom 26. Juni 2001 die persön-liche Haftung hinsichtlich der Zahlung des Grundschuldbetrages nebst Zinsen und Nebenkosten. Der Realkredit wurde an den Verkäufer der Immobilie ausgezahlt. Der Lebensgefährte der Klägerin bediente allein die mtl. Ratendes Darlehen.

Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine sittenwidrige Schuldmitübernahme vor.


Entscheidungsgründe:

1.
Die Klägerin ist keine echte Mitdarlehensnehmerin, sondern Mithaftende geworden.
Zwar spricht der Wortlaut des vorformulierten Darlehensvertrages dafür, dass die Klägerin echte Mitdarlehensnehmerin ist. Der Verwendungszweck, d.h. die Finanzierung einer Eigentumswohnung zum Alleineigentum des damaligen Lebensgefährten der Klägerin, war bereits im Darlehensvertrag festgelegt. Die von der Klägerin mit unterzeichnete Auszahlungsanweisung diente allein der Verwirklichung dieses im alleinigen Interesse des Lebensgefährten der Klägerin liegenden Verwendungszwecks. Dies spricht allenfalls für einen mittelbaren Vorteil der Klägerin aus der Kreditaufnahme. Gegen eine Mitdarlehensnehmerschaft der Klägerin spricht außerdem der Umstand, dass ihr früherer Lebensgefährte das Darlehen allein bedient hat.
Die Mithaftungsübernahme überforderte die Klägerin von Anfang an finanziell in krasser Weise, da sie die festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil ihres laufenden Einkommens und Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles nicht dauerhaft allein tragen konnte.

2.

Die Bestellung der Grundschuld ändert nicht an der Sittenwidrigkeit der Verpflichtung.
Dingliche Sicherheiten sind zwar im Rahmen der Wirksamkeitsprüfung finanziell übermäßig belastender Bürgschaften oder Schuldbeitritte zu berücksichtigen, wenn sie das Haftungsrisiko des Betroffenen auf ein vertretbares Maß beschränken.

Die hier verwendete, formularmäßige Klausel  “Darlehensbedingungen” bringt jedoch nicht eindeutig zum Ausdruck, ob sie nur Ansprüche gegen die Klägerin und ihren damaligen Lebensgefährten als Gesamtschuldner oder auch allein gegen den Lebenspartner gerichtete Ansprüche erfasst. Bei einer mehrdeutigen Klausel ist von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit führt. Dies führt im Ergebnis zur Unwirksamkeit der Mithaftungserklärung der Klägerin.

3.

Die bloße Möglichkeit einer Restschuldbefreiung im Sinne von §§ 286 ff. InsO schließt die Sittenwidrigkeit der Mithaftungsvereinbarung bei Anwendung des § 138 BGB nicht aus.

Die §§ 286 ff. InsO stehen in keinem Konkurrenzverhältnis zu § 138 Abs. 1 BGB. Dies folgt schon daraus, dass die §§ 286 ff. InsO rein begrifflich das Bestehen einer wirksam begründeten Schuld voraussetzen. Der  Gesetzgeber hat es abgelehhnt, die Restschuldbefreiung im Bereich der Verbraucherinsolvenz automatisch auf finanzschwache mithaftende Familienangehörige des Hauptschuldners zu erstrecken. Die Prüfung der  Wirksamkeit von finanziell übermäßig belastenden Ehegattenbürgschaften oder vergleichbaren Rechtsgeschäften soll nach wie vor allein mit Hilfe des allgemeinen Zivilrechts gelöst werden.
Auch ist es unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht gerechtfertigt, sittenwidrige Bürgschaften oder Schuldbeitritte im Hinblick auf die bloße Möglichkeit einer Restschuldbefreiung für wirksam zu erachten. Zwar mag das verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung finanziell krass überforderter naher Angehöriger oder nichtehelicher Lebenspartner in die darlehensvertragliche Haftung des Hauptschuldners dadurch an Gewicht verlieren, dass die Restschuldbefreiung auch eine lebenslange ausweglose Überschuldung beseitigen kann.

Es ist aber nicht der Zweck des langjährigen und komplizierten Restschuldbefreiungsverfahrens, Kreditinstitute, die versuchen, die offensichtliche Willensschwäche eines finanziell überforderten Ehepartners oder nichtehelichen Lebensgefährten des Hauptschuldners zu Durchsetzung ihrer vermeintlichen Interessen zu nutzen, vor der weitreichenden Nichtigkeitssanktion des § 138 Abs. 1 BGB zu bewahren.
Auch im vorliegenden Fall sind diese Erwägungen richtig. Der Umstand, dass die Grenze zur krassen finanziellen Überforderung der Klägerin zum Zeitpunkt des streitigen Schuldbeitritts nicht weit überschritten wurde, lässt die ruinöse Mithaftung der Klägerin vor dem Hintergrund einer möglichen Restschuldbefrei-ung nicht in einem anderen Licht erscheinen. Ein die Beklagte entlastendes Moment ist darin nicht zu sehen, zumal an das Merkmal der krassen finanziellen Überforderung sehr hohe Anforderungen zu stellen sind.

 

 

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Spiegelberg

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