Das OLG Frankfurt (M) hat entschieden, dass Bankkunden die Höhe der Vermittlungsprovisionen als konkreten Betrag kennen müssen. Die Bank kann durchaus ihre Aufklärungspflicht über die ihr zufließende Provision auch erfüllen, indem sie dem Anleger eine Vorinformation, welche die Provision dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausweist, rechtzeitig zur Verfügung stellt. Allerdings muss der jeweilige Kunde die konkrete Höhe der ihr zufließenden Vermittlungsprovision dadurch kennen.
Sachverhalt:
Der Ehemann der Klägerin führte im Juli 2006 mit der für die Beklagte tätige Beraterin zwei Telefonate. Darin ging es um Formen der Geldanlage sowie um eine evtl. Investition in ein Zertifikat. Der Ehemann ließ dabei erkennen, bereits um die Anlagemöglichkeit durch den Erwerb und auch zum Inhalt des Zertifikats zu wissen.
Der Ehemann zeichnete im Anschluss an das letzte Gespräch 30 Stück des Zertifikatsfonds zum Nennwert von jeweils 1.000 € bei einem Ausgabeaufschlag von 10 €.
Für ihre Verkaufsbemühungen erhielt die Beklagte eine Provision von 4 %, was dem Ehemann allerdings nicht ausdrücklich mitgeteilt wurde.
Nachdem das Zertifikat an Wert verlor, nahm die Klägerin die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Schadensersatz wegen der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten im Rahmen einer Anlageberatung in Anspruch.
Die Klägerin war der Ansicht, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag u.a. dadurch verletzt, indem es an einer pflichtgemäßen Aufklärung über die von der Beklagten für die Vermittlung an diese gezahlte Provision fehlte.
Das LG und das OLG gaben der Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BGH zugelassen.
Begründung
Die Verletzung der im konkreten Fall bestehenden Aufklärungspflicht ergab sich daraus, dass der Anlagenberater entgegen der mit Rücksicht auf den gebotenen Schutz des Anlegers bestehenden Verpflichtungen den Kläger nicht über die Höhe der ihr bei Zeichnung zufließenden Provisionen aufgeklärt hatte. Während der Anleger über Innenprovisionen grundsätzlich nur bei einem Umfang von mind. 15 % im Hinblick auf die dadurch berührte Einschätzung der Werthaltigkeit der Anlage aufgeklärt werden muss, beruht die Aufklärungspflicht bezüglich der Rückvergütungen auf der besonderen Gefährdungssituation unter dem Gesichtspunkt einer für die Kunden nicht erkennbaren besonderen Interessenkollision des jeweiligen Beraters, die in Frage stehende Beteiligung zu empfehlen.
Zwar kann die Bank ihre Aufklärungspflicht über die ihr zufließende Provision auch in der Weise erfüllen, dass sie dem Anleger den Vorprospekt, der die Provision dem Inhalt und der Höhe nach korrekt ausweist, so rechtzeitig übergibt, dass er sich mit dem Inhalt vertraut machen kann. Allerdings genügt die beratende Bank ihrer Aufklärungspflicht nur dann, wenn der jeweilige Kunde die konkrete Höhe der ihr zufließenden Vermittlungsprovision kennt.
Es genügt also nicht, wenn dieser aus einem Verkaufsflyer oder einem Fondsprospekt entnehmen kann, dass überhaupt Vertriebsprovisionen gezahlt werden, ohne dass damit deutlich wird, wer und in welcher Höhe an den umsatzabhängig gezahlten Provisionen beteiligt ist.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock