Auch private Internetnutzer können Schadenersatz verlangen, wenn sie ihren Internetanschluss für längere Zeit nicht nutzen können. Allerdings sind nur bestimmte Positionen ersatzfähig.
Sachverhalt
Der Kläger hatte einen DSL-Vertrag mit Telefon- und Faxverkehr sowie Voice und Fax over IP abgeschlossen. Der Kläger vereinbarte dann mit dem Telefonanbieter einen Tarifwechsel. Zum Zeitpunkt der Umstellung auf diesen Tarif war der Anschluss des Klägers unterbrochen. Trotz mehrfacher Mahnung wurde der Anschluss erst nach über zwei Monaten wieder aufgeschaltet. Der Kläger hat Schadenersatz verlangt, da er sich für die Ausfallzeit vorübergehend einen anderen Anbieter gesucht hatte und für den Zeitraum das Mobiltelefon nutzen musste, was zu weiteren Kosten von 30,00 € führte. Zudem verlange er Schadenersatz für den Wegfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss zu nutzen. Dort machte er 50,00 € pro Tag geltend.
Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat zunächst festgestellt, dass dem Kläger und Internetnutzer grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch zustehe, da die Telefongesellschaft ihre vereinbarten Pflichten schuldhaft verletzt hat. Der Kläger konnte seinen Anschluss für nahezu zwei Monate nicht nutzen.
Bei Schadenersatz für entgangene Nutzungsmöglichkeit ist zu unterscheiden:
Keinen Ersatz könne der Kläger für die entfallene Möglichkeit der Nutzung des Telefaxgerätes beanspruchen. Schadenersatz könne der Kläger aber verlangen, soweit er seinen Festnetztelefonanschluss nicht benutzen kann. Auch für den Wegfall der Möglichkeit, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als den Telefon- oder Faxverkehr zu nutzen, kann der Kläger Schadenersatz verlangen.
Das Vorhandensein eines Mobiltelefons ersetze diese Funktionen nicht und schließe damit einen Schadenersatzanspruch nicht aus.
Hinsichtlich der Höhe des Schadenersatzes weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass der Kläger einen Betrag verlangen kann, der sich nach den marktüblichen durchschnittlichen Kosten richtet, welche für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit vergleichbarer Kapazität und Bedienungsumfang anfällt. Gegenzurechnen sei das Entgelt, welches der Kläger während des Ausfalls seines Anschlusses nicht leisten braucht. Zudem ist zu beachten, dass Tarife für eine kurzzeitige Bereitstellung eines DSL-Anschlusses pro Tag regelmäßig erheblich über denjenigen liegen, die bei langfristigen Vertragsbindungen vereinbart werden.
Zur genauen Ermittlung der Schadenshöhe ist das Verfahren an das Vorgericht zurück gesandt worden. Zusammenfassend lässt sich jedoch feststellen, dass grundsätzlich ein Schadenersatzanspruch besteht für Ausfall des Telefonanschlusses und des Internetanschlusses.
Die Höhe des Schadenersatzanspruchs ist nach dem marktüblichen Preis auszurichten. Ersparte Zahlungen sind in Abzug zu bringen.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt