Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung eines Pkw-Leasingvertrages

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Fehlt es an einer wirksamen vertraglichen Regelung zur Berechnung des Schadensersatzes, muss der Leasinggeber seinen Schadensersatzanspruch konkret berechnen. Sind die Bemühungen der Leasinggeberin für eine bestmögliche Verwertung des Fahrzeuges nicht ausreichend, muss sie sich den Verkehrswert des Pkw anrechnen lassen, der dem gutachterlich festzustellenden Händlerverkaufspreis entspricht.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin ist ein Leasingunternehmen, der Beklagte Leasingnehmer eines Pkw. Im Dezember 2002 erhielt er das Fahrzeug. Die Klägerin verlangt vom Beklagten ausstehende Leasingraten und Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung eines Pkw-Leasingvertrages.

Im Leasingvertrag war unter anderem bestimmt, dass der Beklagte garantiert, während der Vertragslaufzeit alle Kosten des Vertrages, einschließlich Gewinn des Leasingunternehmens, zu begleichen. Auch sollte er das Risiko einer Wertminderung des Pkws während der Vertragslaufzeit tragen.

Zudem sollte der Beklagte nach Ablauf der Grundleasingdauer einen Differenzbetrag bei Weiterverkauf des Pkw zahlen oder den Pkw selber zu einem vereinbarten kalkulierten Restwert kaufen.

Sollte der Leasingvertrag vor Ende der Laufzeit wegen einem Verhalten des Leasingnehmers enden, sollte er zum Schadensersatz in Höhe der noch ausstehenden Raten sowie des vereinbarten Restwertes des Pkw usw. verpflichtet sein. Der Vertrag sollte ab dem 01.01.2003 60 Monate laufen, d.h. bis zum 01.01.2008.

Ende 2006 wollte der Beklagte ein neues Fahrzeug erwerben. Nach einem Dekra-Gutachten hatte das geleaste Fahrzeug Schäden, deren Reparatur 3.900,- € betragen würde. Der Beklagte zahlte drei Leasingraten nicht und ließ auf seine Kosten einige Reparaturen vornehmen.

Die Klägerin kündigte den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzuges. Sie wies ihn darauf hin, dass ihr ein Dritter 28.000,- € für das Fahrzeug geboten habe und der Beklagte als Differenz noch etwa 11.000,- € an sie zu zahlen habe. Dem Beklagten wurde bereits zwei Monate zuvor ein Angebot über 39.000,- € für den Pkw gemacht. Der Beklagte wollte mit dem Bietenden erneut das Gespräch suchen.

Zur Entscheidung:

Nachdem das LG Rostock den Beklagten zur Zahlung von rund 22.000,- € an die Klägerin verurteilt hatte und dieser Berufung einlegte, entschied das OLG Rostock mit Urteil vom 03.12.2009, Az. 3 U 186/08, dass der Klägerin nur ein Anspruch in Höhe von rund 5.000,- € zusteht, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Der Beklagte befand sich im Zahlungsverzug, so dass die Klägerin den Vertrag kündigen durfte. Gleichzeitig ist der Beklagte dadurch ersatzpflichtig für den Schaden, der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung entstanden ist. Die Regelungen in den AGB der Klägerin, wie der Schaden in diesem Fall zu ermitteln ist, benachteiligten den Beklagten aber unangemessen, so dass sie unwirksam sind. Insbesondere war darin vorgesehen, dass der Beklagte zunächst den vollen Schaden an die Klägerin zu ersetzen/ zahlen hatte und erst danach den Verwertungserlös erhalten sollte. Damit hätte der Beklagte eine Vorleistungspflicht und würde das Insolvenzrisiko der Klägerin tragen.

Daher war der Schaden konkret zu berechnen. Zu ersetzen sind dabei die noch ausstehenden Leasingraten bis zum Ende der Vertragslaufzeit, ohne Umsatzsteuer und ohne Zinsen, plus Restwert des Fahrzeuges wie im Vertrag kalkuliert. Davon abzuziehen ist der Verwertungserlös. Dabei hat die Klägerin das Fahrzeug bestmöglich zu verwerten. In diesem Fall hat die Klägerin lediglich dem ursprünglichen Lieferanten des Pkw den Rückkauf angeboten. Dies hielt das Gericht nicht für ausreichend, sie hätte nachhaltiger das Fahrzeug auch anderen Käufern anbieten müssen.

Zumindest aber hätte sie dann dem Beklagten das Fahrzeug anbieten müssen. Dies hat die Klägerin nicht ausreichend getan.

Daher ist der Verkehrswert des Fahrzeuges anzusetzen, welcher dem gutachterlich festgestellten Händler-Verkaufspreis entspricht.

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