Die Rechtsanwaltskanzlei RSM mit Rechtsanwalt Ulf Horeis klagt für Herrn Olaf Helmke als Insolvenzverwalter der MS Delphinus R. S. T. Schifffahrtsgesellschaft GmbH & Co. KG aus Bremen die Rückzahlung von Ausschüttungen aus Liquiditätsüberschüssen ein.
Ursprünglich hatten sich im Jahr 2001 ca. 84 Kommanditisten mit mehreren Millionen D-Mark bzw. Euro an dem Schiffsfonds beteiligt.
Es stellt sich nun die Frage, welche rechtlichen Aussichten eine Rechtsverteidigung in dem gerichtlichen Verfahrenhat.
Das Amtsgerichts Cuxhaven hatte mit Beschluss vom 19.9.2016, 12 IN 65/16, Herrn Rechtsanwalt Olaf Helmke zum Insolvenzverwalter ernannt
1. Rückforderung von Ausschüttungen
Der Insolvenzverwalter fordert aktuell mit einer gerichtlichen Klage unter Setzung von Notfristen Ausschüttungen zurück, welche in den Jahren 2006 und 2007 angeblich aus Liquiditätsüberschüssen erfolgten, obwohl die Auszahlung aufgrund der Verluste der Gesellschaft nicht durch Guthaben auf dem Kapitalkonto gedeckt waren.
Der Insolvenzverwalter muss nach der Rechtsprechung darlegen und beweisen, dass die von ihm mit der Klage geforderte Rückzahlung des Kommanditisten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Die Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der Forderungen, für die der Kommanditist haftet, trägt nach allgemeinen Regeln der Insolvenzverwalter. Da die i. S. d. § 178 InsO festgestellten Forderungen in ihrem Bestand und in ihrer Höhe für die Anleger bindend sind, genügt es im Rahmen der Darlegung durch den Insolvenzverwalter zunächst, wenn er die Insolvenztabelle i. S. d. § 175 InsO vorlegt. Aber auch diese muss auf Richtigkeit geprüft werden.
a) Insolvenztabelle: Angeblich ca. 3 Mio. € Schulden
Der Insolvenzverwalter trägt vor, dass zum Zeitpunkt 18. erster 2017 3 Millionen € an Verbindlichkeiten bestehen.Den größten Anteil daran trägt einen Darlehen, welches die Bremer Landesbank ausgereicht hat.
darüber hinaus stellt sich die Frage, ob eine erhebliche Anzahl von Privatdarlehen, welches an die Gesellschaft ausgereicht wurde, als Insolvenzforderungen zu klassifizieren sind.
Insoweit bestehen aus unserer Sicht Unklarheiten, was die Richtigkeit der Insolvenztabelle und die Höhe der tatsächlichen Insolvenzforderungen betrifft.
b) Insolvenzmasse – angeblich kaum Geld vorhanden?
Hinsichtlich des Umfangs der vorhandenen Insolvenzmasse sagte der Insolvenzverwalter konkret nichts aus, deutet jedoch an, dass diese offenkundig wohl nicht ausreichen sollen, um alle Gläubiger zu befriedigen.
Dabei verwundert bereits, dass keine aktuelle Auflistung der Insolvenzmasse erfolgt, sondern auf einen fast 2 Jahre alten Sachstandsbericht vom 21. November 2016 Bezug genommen wird.
Bereits dieser Vortrag ist viel zu unsubstantiiert, als dass die Klage damit erfolgreich sein kann.
2. Rückzahlung genau prüfen
a) aktuelle vollständige Insolvenztabelle
Berücksichtigt man die aktuelle Rechtsprechung zur Rechtmäßigkeit von Rückforderungen durch Insolvenzverwalter, so fällt auf, dass seitens des Insolvenzverwalters zunächst eine aktuelle, vollständige Insolvenztabelle vorgelegt werden muss, aus der sich die angemeldeten Forderungen in ihrem Umfang ergeben.
b) Nachweis der vorhandenen Insolvenzmasse
Zum zweiten muss der Insolvenzverwalter darlegen, über welche Insolvenzmasse er verfügt. Zur Insolvenzmasse zählen Erlöse aus dem Verkauf von Schiffen und sonstigen Sicherheiten der Gesellschaft. Darüber hinaus zählen dazu aber auch sonstige Erlöse, welche beispielsweise durch bereits erfolgte Rückzahlung weiterer Gesellschafter/Anleger erfolgt sind. Diese Kenntnis hat nur der Insolvenzverwalter, weswegen er vor Gericht verpflichtet ist, diese Übersicht über die Insolvenzmasse darzustellen und auch stets zu aktualisieren.
Allein die Aussage des Insolvenzverwalters, dass kaum Insolvenzmasse vorhanden sein soll, reicht für einen gerichtlich verwertbaren Vortrag und somit auch für die von Ihnen vorzunehmende Einschätzung der Sach- und Rechtslage natürlich nicht aus. Von daher ist der Insolvenzverwalter aufzufordern, hier konkret die Masse darzulegen und insbesondere zu erklären, auf welche Art und Weise das Schiff veräußert wurde.
Das LG Coburg (Urteil vom 11.01.2018 – 1 HK O 24/17) hat z.B. entschieden, dass der verklagte Anleger der MS „Scandia” Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG die Ausschüttungen nicht an den Insolvenzverwalter zurückzahlen muss. Die Berechnung des Gerichts ergab, dass genügend Masse vorhanden war, um die Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren zu begleichen.
c) Eventuell Verjährung von Ansprüchen
Zu guter Letzt muss geprüft werden, ob insbesondere die beteiligte Bank bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt Kenntnis davon hatten, dass eventuell Ausschüttungen von Anlegern zurückgefordert werden müssen. Das ist eine Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Verjährung der Ansprüche erfolgt.
Zwar wird von den Insolvenzverwaltern regelmäßig vorgetragen, diese Verjährungsfrist beginne erst mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens.
Dies kann man jedoch auch aus dem Grunde anders sehen, da eine Kenntnis bezüglich einer notwendigen Rückforderung seitens der finanzierenden Institute bereits dann vorliegt, wenn offensichtlich ist, dass die fälligen Verbindlichkeiten und so auch Raten des Darlehens von der Gesellschaft auf absehbare Zeit nicht mehr gezahlt werden können und die Gesellschaft in Insolvenz fällt.
Aus diesem Grunde nehmen wir argumentativ einen anderen Standpunkt ein.
Hier –> gehts zum Ratgeber zur Rückforderung von Ausschüttungen bei insolventen Schiffsfonds
3. Fazit
Zum jetzigen Zeitpunkt halten wir den geltend gemachten Anspruch für unsubstantiiert und somit für unbegründet. Die Klage wäre abzuweisen.
Nicht von ungefähr zeigen eine Vielzahl von aktuellen Urteilen, dass Insolvenzverwalter oft zu Unrecht Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB zurückfordern.
Es kann sich daher durchaus lohnen, die Hilfe eines auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch nehmen und sich mit Erfolg wehren.
4. unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung
Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, bedarf einer fachgerechten Prüfung. Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:
• Zeichnungsschein/Beitrittserklärung
• Gesellschaftsvertrag
• Treuhandvertrag
• Mitteilung, ob und wann eine Sanierung stattfand – wenn ja, in welcher Höhe Sanierungsbeitrag gezahlt wurde
• Aufforderungsschreiben des Insolvenzverwalters / Fonds / Bank, gegebenenfalls des nachfolgend beauftragten Rechtsanwalts
• Klageschrift mit den Anlagen (ggf. Rücksprache dazu)
Die Einschätzung ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache.
Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten besprechen.
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Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Telefon: 0381 / 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de
Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock