Schiffsfonds Ownership IV UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG fordert Ausschüttungen als freiwillige Wiedereinzahlung zurück

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Anleger im Schiffsfonds Ownership IV UG werden derzeit von der Ownership Treuhand GmbH aufgefordert, Die in den Jahren 2007 und 2008 von der Dachfondsgesellschaft geleisteten Auszahlungen zurückzuzahlen.

Der Schiffsfonds Ownership IV UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG i. L. (Dachfonds) wurde 2004 plaziert und investierte in 7 Ein-Schiffsgesellschaften:

– MS „Linde“

– MS „Martin“

– MS „Jonas“

– MS „Ulrike“

– MS „Hohesand“

– MS „Ile de Elba“

– MS „Ile de Yeu“

Das Gesamtinvestitionsvolumen belief sich auf 102,9 Mio. €. Die Anleger beteiligten sich mit einem Eigenkapital in Höhe von 36 Mio. €.

  1. „freiwillige“ Wiedereinzahlung

Zur Vermeidung einer Insolvenz hat die Stadtgemeinde Lühe der Stundung der Gewerbesteuer  für die Ein-Schiffsgesellschaft  MS „Jonas“ von ca. 171.000 € bis zum 31.05.2018 zugestimmt.  Um dieses Kapital kurzfristig aufzubringen, wirbt die Fondsgesellschaft um „freiwillige Wiedereinzahlung“ eines kleinen Teils der Ausschüttungen bei den Anlegern.

Jedem Anleger sollte jedoch bewusst sein, dass auch durch die „freiwillige“ Zahlung oder die Rückzahlung von Ausschüttungen ein wirtschaftlicher Erfolg nicht gesichert ist. Der Schiffsfonds könnte noch immer scheitern, Die Zahlung somit nur eine lebensverlängernde Maßnahme ist. Dies hätte ann mit hoher Wahrscheinlichkeit den sicheren Verlust des Anlagebetrages zur Folge.

Zugleich droht die Fondsgesellschaft damit, dass im Fall der Insolvenz die Kommanditisten dann an den Insolvenzverwalter die Ausschüttungen ohnehin zurückzahlen müssten. Daher fordert die Fondsgesellschaft zur Vermeidung einer Insolvenz die „freiwillige Wiedereinzahlung“ der Ausschüttungen.

Die Anleger müssen nun entscheiden:

  • jetzt freiwillig zahlen und hoffen, dass die Liquidation ohne Insolvenzverfahrengelingt oder
  • nicht zahlen und die Insolvenz der Fondsgesellschaft sowie die mögliche Rückforderung der Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter in Kauf nehmen. Dann droht jedoch die Inanspruchnahme auf Rückzahlung aller Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter. Allerdings ist diese in vielen Fällen nicht gerechtfertigt.

 

Grundsätzlich ist eine Aufforderung der Fondsgesellschaft zur freiwilligen Rückzahlung ernst zu nehmen. Es ist jedoch im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine entsprechende Verpflichtung der Kommanditisten zur Wiedereinzahlung der Ausschüttungen nach dem Gesellschaftsvertrag besteht.

  1. Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft

Der BGH und die Oberlandesgerichte

  • BGH, Urteil vom 12.03.2013 – II ZR 73/11, II ZR 74/11
  • BGH, Urteil vom 16.02.2016 – II ZR 348/14
  • BGH, Urteil vom 07.11.2017 – II ZR 127/16
  • OLG Braunschweig, Urteil vom 16.09.2016 – 3 U 81/15
  • OLG Bremen, Urteil vom 22.04.2016 – 2 U 114/15
  • OLG Dresden, Urteil vom 02.03.2017 – 8 U 1016/16
  • OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.12.2015 – 22 U 128/15
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.12.2016 – 8 U 128/15
  • OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016 – 8 U 2259/15

haben entschieden, dass nur dann gewinnunabhängige Ausschüttungen von einem Anleger als Kommanditist zurückgefordert werden können, wenn  ein derartiger Anspruch sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. Dieser muss  klar und verständlich regeln, dass die Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung stehen. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sich der Anleger gegen die Rückforderung mit Erfolg wehren. Die bloße Bezeichnung der Ausschüttungen als Darlehen ist dafür nicht ausreichend.

Somit sollten die Anleger genau prüfen (lassen), ob der Gesellschaftsvertrag überhaupt Anspruchsgrundlage für eine derartige Rückforderung sein kann.

  1. Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB

Ebenso ist die Rückforderung der Ausschüttungen durch den Insolvenzverwalter nach § 172 Abs. 4 HGB zu prüfen.

a) grundsätzlich : Haftungsprivileg des Kommanditisten

Die Kommanditisten sind von einer Außenhaftung (ggü. Gläubigern der Gesellschaft wie zum Beispiel Banken) frei, wenn

  • sie als solche im Handelsregister eingetragen sind,
  • sie ihre Kommanditeinlage vollständig und wirksam erbracht haben und
  • ihnen die Kommanditeinlage auch nicht zurückgezahlt wurde.

Nur wenn diese 3 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, greift diese Haftungsprivilegierung.

b) Haftung vor Einlageleistung

Der Kommanditist haftet grundsätzlich persönlich und unmittelbar, nach § 173 HGB auch für die vor seinen Eintritt begründeten Verbindlichkeiten.  Die Haftung ist nach außen hin beschränkt bis zur Höhe der im Gesellschaftsvertrag und in das Handelsregister eingetragenen Kapitaleinlage.

Diese Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kommanditist die Einlage wirksam geleistet hat.

Änderungen des Haftungskapitals gelten erst ab Eintragung ins Handelsregister. Ist der neu eingetretene Kommanditist noch nicht in das Handelsregister eingetragen, so haftet er wie ein Vollhafter (§ 176 Abs. 1  HGB).

Eine Haftung, die über die Kommanditeilage hinausgeht, ist ausgeschlossen.

c) Haftung bei Rückzahlung der Einlage

Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückerstattet, lebt seine Haftung nach § 172 Abs.  4 HGB wieder auf. Dies gilt vor allem bei unberechtigten Gewinnentnahmen bzw. nicht gewinngedeckten Auszahlungen.

Dabei ist die Feststellung, ob  tatsächlich eine Ausschüttung aus Gewinnen der Gesellschaft oder eine Ausschüttung aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgte und somit eine Rückgewähr der Einlage vorliegt, im Einzelfall häufig schwierig. Dies lässt sich nur anhand der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der betroffenen Jahre ermitteln.

d) Gewinne erzielt = keine Rückzahlungspflicht

Es besteht für die Jahre, in denen die Gesellschaft Gewinne erzielt hat, grundsätzlich keine Rückzahlungsverpflichtung.

e) Befriedigung der Gläubiger unklar

Weiterhin darf der Insolvenzverwalter nur Ausschüttungen zurückverlangen, soweit diese zur Befriedigung der Gläubiger benötigt werden. Es sollte daher zunächst bestritten werden, dass die im Insolvenzverfahren vorhandene (Vermögens-)Masse nicht ausreicht, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen.

f) Verjährung

Vorsorglich sollte die Einrede der Verjährung erhoben werden.

  1. Fazit

Eine vollständige Prüfung der Rechtslage ist hier nicht möglich und ersetzt daher eine anwaltliche Beratung nicht.

Ich empfehle jedem Anleger die Zahlungsforderung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen zu lassen. Nach der ausführlichen Beratung (Prüfung der Erfolgsaussichten, Abwägung des Kostenrisikos) kann der Anleger entscheiden, ob er gegen die Forderung vorgehen will.

  1. unser Angebot – kostenfreie Ersteinschätzung

Ob Ausschüttungen zu Recht oder zu Unrecht zurückverlangt werden, bedarf einer fachgerechten Prüfung. Wir können diese für Sie im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung vornehmen. Übersenden Sie uns dazu bitte folgende Unterlagen:

–  Zeichnungsschein, Beitrittserklärung
–  Gesellschaftsvertrag
–  Treuhandvertrag
–  Aufforderungsschreiben der Gegenseite
–  Jahresberichte mit Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen

Die Einschätzung ist rechtlich unverbindlich. Das weitere Vorgehen erfolgt nach Absprache.

Dabei werden wir dann ebenso die für die anwaltliche Tätigkeit entstehenden Kosten besprechen.

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Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.

Telefon: 0381 / 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de

Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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