Schufa – was muss ich wissen ??

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Bei der Beantragung von Krediten kann es schnell zu einer überraschenden Ablehnung mangels Kreditwürdigkeit kommen, wenn die Bank eine Auskunft bei der Schufa eingeholt hat und die vorliegenden Daten vielleicht noch nicht einmal korrekt sind. Deswegen ist es wichtig zu wissen, wie Sie gegen diese Daten vorgehen können, um solche Überraschungen zu vermeiden.Was ist die Schufa?

Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ist eine Datensammel- und Datenauskunftstelle für Verbraucherdaten. Auf Anfrage von Vertragspartner erteilt sie Auskünfte, um diese vor Verlusten bei der Kreditvergabe bzw. bei der Eingehung von Verträgen zu schützen. Die Schufa arbeitet dabei nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Danach kann nur das Unternehmen Informationen über einen Verbraucher erhalten, das auch selber Informationen an die Schufa übermittelt. Denn sie selbst erhebt keine Daten. Vielmehr verlässt sie sich auf die Angaben ihrer Vertragspartner (z.B. Banken, Versicherungen, Versandhandelsunternehmen), die ihr die Daten übermitteln.

Viele Unternehmen haben in ihren Verbraucherverträgen die sog. Schufa-Klausel eingebaut, wodurch der Kunde die Einwilligung erteilt, dass das Unternehmen gewisse Daten (sog. Positivmerkmale; z.B. Beantragung und Aufnahme eines Kredits; vertragsgemäße Abwicklung) an die Schufa weiterleiten darf.

Welche Daten werden gespeichert?

–          Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Voranschrift)

–          Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kreditkarten, Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte und über Kredite und Bürgschaften

–          Daten, die jeweils mit diesen Daten zusammenhängen, wie die Laufzeit der Kredite, Zahlungsstörungen oder nicht vertragsgemäße Abwicklungen, Kündigung, der Einzug einer Kreditkarte, die Kontokündigung seitens der Bank

Was ist, wenn mir jemand bei verweigerter Zahlung auf eine Forderung mit einem Eintrag bei der Schufa droht?

Wenn Sie das Vorliegen der Forderung bestreiten, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Eintrag bei der Schufa trotzdem zulässig ist. Zulässig ist die Übermittlung von Daten aber immer dann, wenn eine fällige Forderung vorliegt, die rechtskräftig festgestellt oder anerkannt wurde.

Wann müssen die Daten gelöscht werden?

Die Schufaeinträge müssen nach einer bestimmten Zeit wieder gelöscht werden, wobei die Löschfristen von der Art der Daten abhängt, z.B.

–          Angaben über Anfragen (z.B. die Anfrage ein Girokonto zu eröffnen): nach 12 Monaten

–          Kreditdaten (ab dem Jahr der vollständigen Rückzahlung): nach 3 Jahren

–          Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von Geschäften (ab Begleichung der Forderungen): nach 3 Jahren

–          Giro- und Kreditkartenkonten: direkt nach Kontoauflösung durch den Kunden

–          Bürgschaften: direkt nach Begleichung der Hauptschuld (Kredit)

Selbstauskunft

Sie haben das Recht, die von der Schufa gespeicherten Daten mittels einer sogenannten Selbstauskunft zu erfragen. Die Schufa ist sogar verpflichtet einmal im Jahr diese Auskunft kostenlos zu erteilen. Dabei erhalten Sie Informationen über die gespeicherten Daten, die Datenübermittler und die Anfragesteller.

 

Was können Sie gegen die gespeicherten Daten unternehmen?

Sie können die Löschung bzw. die Berichtigung der Daten bei der Schufa beantragen, wenn:

–          Daten mit abgelaufener Löschfrist vorliegen

Üblicherweise erfolgt die Löschung automatisch, jedoch kann es unter Umständen vorkommen, dass noch Daten gespeichert sind, die laut der Frist bereits gelöscht werden müssen.

–          falschen Daten vorliegen

Gleichzeitig kann jedoch auch noch die Berichtigung der Daten vom jeweiligen Vertragspartner der Schufa (beispielsweise einer Bank) verlangt werden, der die falsche Eintragung verursacht hat. Denn dieser ist zu deren Widerruf gegenüber der Schufa verpflichtet. Darüber hinaus kommt eine Haftung des Datenübermittlers für die Folgen des unrichtigen Eintrags in Betracht.

–          korrekte Daten vorliegen, die unzulässiger Weise übermittelt wurden

Desweiteren kann eine Datenübermittlung auch bei korrekten Daten unzulässig sein, sodass sie für diese Daten eine Löschung beantragen können.

o   ohne Einwilligung

Die sog. Positivmerkmale (z.B. Beantragung und Aufnahme eines Kredits; vertragsgemäße Abwicklung) dürfen nur übermittelt werden, wenn Sie eine Einwilligungserklärung abgegeben haben.

o   Interessenabwägung zugunsten des Kunden

Sog. Negativmerkmale (Daten über nicht vertragsgemäße Abwicklung) dürfen nur weitergegeben werden, wenn die Datenweitergabe zur Wahrung berechtigter Interessen des Kreditinstituts, eines Vertragspartners der Schufa oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

Grundsätzlich führt die Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit

des Kunden zu einem Überwiegen der Interessen des Kreditinstituts. Dagegen besteht kein berechtigtes Interesse der Bank bei einer zu geringen Forderungshöhe (deutlich unter 600 €).

–          Scorewert

Die Schufa kann neben den gespeicherten Daten ihren Vertragspartnern auf Anfrage auch den sog. Scorewert eines Verbrauchers mitteilen. Dieser Wert ist ein Wahrscheinlichkeitswert, der aus dem Datenbestand aktuell errechnet wird und somit eine Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers geben soll.

Dabei werden die Daten des einzelnen Verbrauchers mit Daten der anderen Verbraucher verglichen um somit eine Vergleichsgruppe zu finden. Die Erfahrungswerte bezüglich der Kreditwürdigkeit der Vergleichsgruppe wird dem einzelnen Verbraucher somit als Wahrscheinlichkeitswert zugeordnet.

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