Das Landgericht Coburg entschied, dass sich ein Bankkunde nicht auf Sittenwidrigkeit des Vertrages wegen des Ausnutzens seiner Zwangslage berufen kann, wenn er u.a. den Abschluss einer Restschuldversicherung freiwillig abgeleht hat.
Der Kunde war auf die Möglichkeit des Abschlusses einer solchen Versicherung hingewiesen worden, hatte dies jedoch unter Hinweis auf seinen sicheren Arbeitsplatz abgeleht. Zudem hatte er von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht.
Eine Zwangslage bei Abschluss des Darlehensvertrages sah das Gericht ebenfalls nicht.
Der Beklagte hatte behauptet, er hätte den Vertrag nicht in Ruhe prüfen und in seine Muttersprache übersetzen können. Außerdem sein er von Anfang an nicht in der Lage gewesen, das Darlehen zurückzuzahlen.
Dies sah das Gericht letztlich anders und gab der auf Rückzahlung klagenden Bank recht.
Im Übrigen führte das Gericht aus, dass der Kunde auch im Falle der Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrages grundsätzlich zur Rückzahlung der Darlehenssumme verpflichtet ist.
LG Coburg, Az: 22 O 193/09 , Urteil v. 06.04.2010
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock