Einer Sparkasse, welche als Anstalt des öffentlichen Rechts AdöR organisiert ist, ist unmittelbar an Grundrechte gebunden. Dies wurde durch den BGH bereits im Jahre 2003 entschieden. Die Sparkasse ist aus diesem Grunde daran gehindert, dem Kunden ohne Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes den Zugang zu seinen Leistungen zu beschneiden.
Eine Sparkasse hatte folgende Regelung für eine ordentliche Kündigung seitens der Sparkasse in ihre AGBs aufgenommen:
(1) Ordentliche Kündigung
Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen.
Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z. B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.
Der BGH vertritt in seiner Entscheidung vom 5. Mai 2015, AZ XI ZR 214/14 der Auffassung, die vorgenannte Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot nach § 307 BGB. Dass der Sparkasse eine Kündigung ohne sachgerechten Grund nicht möglich ist, werde durch die Klauselwendung “ Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen ” nicht klar und verständlich zum Ausdruck gebracht.
§ 307 BGB besagt, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.