Ein zum Schadenersatz führender Beratungsfehler ist es auch, wenn die Bank den Anleger anhand eines von dritter Seite erstellten Prospektes berät, darin enthaltene Berechnungen nicht den kalkulatorischen Grundlagen des Projekts entsprechen und das Risiko für den Anleger kleiner erscheinen lassen.
Die unrichtige Beschreibung eines bestimmten Risikos wird nicht dadurch berichtigt oder aufgehoben, dass an anderer Stelle des Prospekts für den Fall des Eintritts anderer oder fernliegender Risiken auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hingewiesen wird.
OLG Oldenburg, Urt. V. 24.11.2008 (nicht rechtskräftig)