Das Landgericht Rostock hatte sich mit einer negativen eBay Bewertung zu beschäftigen. Durch diese negative Bewertung war der Kläger für einige Monate von 100 % Kundenzufriedenheit auf 99,9 % Kundenzufriedenheit gerutscht. Der Kläger hatte daher die Löschung der negativen Bewertung verlangt.
Der Kläger hatte dem Beklagten vom Hersteller original verpackte Angelschnur verkauft und per Versand zugeschickt. Der Beklagte hatte diese nachgemessen und meinte, 30 m zu wenig erhalten zu haben. Nach einigen Diskussionen um die Messmethode bot der Kläger letztlich eine Kulanzerstattung in Höhe des Wertes der angeblichen Mindermenge von 7,50 € an. Damit war der Beklagte einverstanden.Daraufhin überwies der Kläger diesen Betrag.
Allerdings bestand der beklagte Käufer nach wie vor auf Lieferung der von ihm begehrten Sehne in entsprechender Länge.
Diese sollte ihm vom Kläger ohne jegliche Sicherung zugesandt werden, worauf hin der Beklagte bezahlen wollte. Das Geschäft sollte also am Online-Portal EBay vorbei laufen. Sofern dieses Geschäft ordnungsgemäß abgewickelt sei, würde der Beklagte ihm auch eine positive eBay Bewertung zuteil werden lassen.
Da sich der Kläger auf dieses 2. Geschäft nicht einließ, bewertete der Beklagte ihn wie folgt: : “unflexibler lahma…iger Kramerladen “.
Aufgrund der negativen Bewertung erlitt der Kläger einen erheblichen 5-stelligen Umsatzausfall.
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Das Landgericht Rostock hat die Löschungsklage mit unserer Auffassung nach dünnsten Argumenten abgewiesen.
Das Landgericht kommt zu der Einschätzung, dass die Bezeichnung als “unfexibler lahma….iger Kramladen” keine formal Beleidigung ist, sondern nur eine derbe Meinungsäußerung, die hinzunehmen sei. Insbesondere sei das Adjektiv “lahmarschig” keine Beleidigung. Nach dem deutschen Universalwörterbuch des Dudenverlages von 1989 handelt es sich um einen derben Sprachgebrauch im Sinne von “ohne jeden Schwung”, “temperamentlos “, “energielos”. Sie sei zudem im allgemeinen Sprachgebrauch auch als scherzhafte und aufmunternde Bezeichnung durch Sportlehrer für in der Schule gebräuchlich im Sinne von „nicht so lahmarschig” für „etwas mehr Tempo “.
Auf die Umstände, dass eine positive Bewertung mit dem 2., an Ebay vorbei geführtem Geschäft erpresst werden sollte und der beklagte Käufer mit dem Ausgleich durch Zahlung eines Differenzbetrages einverstanden zur Erledigung war, ging das Landgericht in seiner einseitigen Klagebegründung nicht ein.
Nach unserer Auffassung berücksichtigt dieses wirklichkeitsferne, einseitige Urteil nicht die spezifische Situation von Bewertungen bei Internetkäufen. Auf die Bedeutung und die Folgen negativer Bewertungen beim Onlinegeschäft wurde in den Klagen ausführlichst hingewiesen. Dieses Urteil des Landgerichtes Rostock zu negativen Bewertungen dürfte kein Maßstab für die rechtliche Lage bei negativen Bewertungen im Online-Handel werden.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock