Vielfach sind Maßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung unwirksam. Dies hat uns nunmehr das Amtsgericht Schwerin bestätigt. Bei diesem hatten wir beantragt, die Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882c ZPO vorläufig auszusetzen.
Dem Verfahren zugrunde lag zunächst die Aufforderung der Gerichtsvollziehern, der Mandant/Schuldner möge zur Abgabe der Vermögensauskunft bei ihr erscheinen. Dagegen hatten wir Rechtsmittel eingelegt, da nach unserer Auffassung die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht exakt vorlagen. Die Grundschuldurkunde lautete noch auf einen Gläubiger, welcher bereits nicht mehr Inhaber des Vollstreckungstitels war. Der neue Gläubiger hätte diesen zunächst auf sich umschreiben lassen müssen.
Diesen rechtlichen Einwand hatte die Gerichtsvollziehern allerdings als “unbedeutend” eingestuft. Und da der Mandant zum angesetzten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (früher eidesstattliche Versicherung) nicht erschienen war, hatte sie angekündigt, eine Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorzunehmen.
Drch die Entscheidung des Amtsgerichtes Schwerin wird nun zunächst über den Widerspruch entschieden und das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft ist zunächst erst einmal unterbrochen.
Es lohnt sich daher, auf die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften auch im Zwangsvollstreckungsverfahren zu achten. Auch dort gibt es Regeln, auch wenn viele den Eindruck haben, aufgrund des offiziellen Charakters könne gegen diese Maßnahmen rechtlich nichts unternommen werden.
Dies ist jedoch nicht der Fall. Schauen Sie sich daher jede Maßnahme/Aufforderung durch Gerichtsvollzieher oder das Vollstreckungsgericht ganz genau an.
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Holger Spiegelberg,
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rostock