In der Vereinbarung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner, ein Darlehen nicht mehr in monatlichen Raten, sondern am Ende der Darlehenslaufzeit in einer Summe zu tilgen, kann eine unwirksame Erweiterung der Verpflichtung des Bürgen im Sinne von § 767 Abs.1 S.3 BGB liegen. Ein klauselmäßiger Verzicht des Bürgen auf die Rechte aus § 776 BGB ist in der Regel unwirksam.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin (Bank) nimmt den Beklagten als Bürgen in Anspruch. Die Bürgschaft war eine von mehreren Sicherheiten (z.B. aus Lebensversicherung) für ein Darlehen des Hauptschuldners und als „Höchstbetragsbürgschaft“ bezeichnet. Später wurde das Darlehen geteilt und auf zwei Konten weitergeführt, wobei auf den einen Teil nur noch Zinsen, aber keine Tilgungsraten erbracht werden sollten. Letztere sollten 12 Jahre später, am Ende der Darlehenslaufzeit, durch eine Lebensversicherung beglichen werden.
Zur Entscheidung:
Der BGH hat mit Urteil vom 06.04.2000, Az.: IX ZR 2/98 entschieden, dass es sich bei solch einer Änderung der Tilgungsbedigungen nicht um eine Schuldumschaffung handelt, bei der ein neues Schuldverhältnis begründet wird, sondern nur um eine Vertragsänderung, so dass die Bürgschaft weiterhin besteht.
Wenn, so wie hier, durch solche Änderung die Rechtsstellung des Bürgen verschlechtert wird, wird dieser aber durch § 767 Abs.1 S.3 BGB geschützt.
Ohne Änderung der Tilgungsbestimmung hätte sich mit fortlaufender Rückzahlung des Darlehens durch den Hauptschuldner auch das Risiko des Beklagten verringert, da die Summe, für die er gebürgt hat, fortlaufend kleiner geworden wäre. Durch die Änderung der Tilgungsbestimmung wurde das Bürgenrisiko hingegen erheblich vergrößert. Dass die Tilgung des gesamten Restdarlehens zu einem späteren Zeitpunkt durch die Lebensversicherung erfolgen sollte, mindert dieses Risiko nicht, da diese auch anderweitig als Sicherheit diente.
Die Klausel, die vorsah, dass die Bürgschaft sich auch auf solche Folgen einer Vereinbarung zwischen Darlehensgeber und -nehmer erstrecken soll, die die Rechtsstellung des Bürgen verschlechtern, ist insoweit unwirksam. Solche Klauseln würden einem Bürgen unkalkulierbare Risiken zumuten.
Daher bleibt die Haftung des Bürgen nur in dem ursprünglichen Umfang bestehen.
Ebenso ist eine Klausel, wonach der Bürge ohne gewichtigen Grund und bei überwiegendem Interesse des Gläubigers auf die Rechtsfolgen des § 776 BGB (Freistellung des Bürgen von der Bürgenhaftung, sofern Gläubiger andere Sicherheit aufgibt) verzichtet, unwirksam.
Der Bürge ist daher so zu stellen, wie er stünde, wenn die Klägerin die vom Hauptschuldner zusätzlich gestellten Sicherheiten nicht aufgegeben hätte. Dabei sind nur solche Sicherheiten zu berücksichtigen, die ausschließlich die Hauptschuld absichern sollten.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock