Unter dem Logo der Volkssolidarität legten die „Professor Dr. Ihlefedt Stiftung e. V. Güstrow“ und die „Volkssolidarität Sozial-Immobilien GmbH“ geschlossene Fonds auf.
Die zumeist älteren Anleger fanden die Idee gut, mit einer Geldanlage den Bau von Senioren- oder Kinderheimen zu unterstützen und investierten daher oft ihr ganzes Erspartes. Vielen Anlegern wurde versprochen, dass sie mit der Zeichnung bevorrechtigt waren, einen späteren Heim- bzw. betreuten Wohnplatz in einem Objekt der Volkssolidarität zu erhalten. Zudem wurde eine Rendite von 4,5 bzw. 5 % in Aussicht gestellt.
Bereits 2001 – spätestens im März 2003 – war der Volkssolidarität klar, dass die Geldanlagefonds oin erheblicher Schieflage sind und die Anlegerfonds missbräuchlich verwendet wurden. Aber erst 2009 wurde ein Insolvenzantrag gestellt. Etwa 1600 Anleger haben in den Volkssolidaritätsfonds zwischen 2001 und 2009 rund 9,5 Mio. € verloren.
- Zivilprozess: Urteil des BGH vom 04.07.2017
Die Mühlen des Gesetzes mahlen langsam: Vor 5 Jahren wurden die ersten Klagen gegen die Volkssolidarität eingereicht und noch immer ist kein Ende in Sicht. Der Kampf ging bisher in einigen Fällen bereits über 3 Instanzen.
a) 1. Instanz: Landgericht Rostock
Im Jahr 2012 hatte bereits eine Kanzlei aus Berlin 4 Klageverfahren beim Landgericht Rostock anhängig gemacht. Das Landgericht hat entschieden, dass die Klage nur gegen den Kreisverband Bad Doberan/Rostock Land Erfolg hat. Die Klagen gegen den Landes- und Bundesverband der Volkssolidarität hat das Gericht abgewiesen. Im Wesentlichen hat es die Abweisung der Klagen damit begründet, dass der Landes- bzw. Bundesverband zwar über die finanzielle Schieflage Kenntnis hatten – allerdings sei diese Kenntnis ihnen nicht zuzurechnen, da sie bei den Volkssolidarität-Fondsgesellschaften als Privatpersonen auftraten.
Die von unserer Kanzlei eingereichten Klagen beim Landgericht Rostock von 2012 wurden bisher vom Gericht nicht weiterverfolgt, weil der Ausgang der vorher eingereichten Klagen abgewartet werden sollte. Die ersten Gerichtstermine finden nunmehr endlich im November 2017 statt.
b) 2. Instanz: Oberlandesgericht Rostock
Gegen die bereist ergangenen Urteile des Landgerichts Rostock wurde von der Kanzlei Resch aus Berlin Berufung eingelegt. Im Februar 2016 hat das OLG Rostock eine Verfügung erlassen. Das Gericht ist darin der Auffassung, die Urteile des Landgerichts Rostock seien richtig.
c) 3. Instanz: BGH
In der 3. Instanz wurde die Klage gegen den Kreisverband Bad Doberan weiterverfolgt. Mit Urteil vom 04.07.2017 hat der BGH kurz und aus unserer Sicht auch richtig entschieden, dass das Oberlandesgericht Rostock eine Haftung des Kreisverbandes Bad Doberan aus Prospekthaftung zu Unrecht abgelehnt hat. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Rostock sind dem Kreisverband als Gründungsgesellschafter etwaige fehlerhafte Angaben nach § 278 BGB zuzurechnen. Die Sache wurde an das OLG Rostock zurückverwiesen.
- Strafprozess
a) Landgericht Rostock
Das Landgericht Rostock hat den ehemaligen Geschäftsführer der Volkssolidarität, Dr. Amandus K., am 25.09.2014 wegen Insolvenzverschleppung und gewerbsmäßigen Betrugs zu einer Haftstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Gegen das Urteil wurde vom Angeklagten Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.
b) BGH
Der BGH (Urteil vom 16.05.2017 – 2 StR 169/15) hat entschieden, dass die Verurteilung wegen Betrugs rechtsfehlerhaft ist. Er bemängelte, dass einzelne Betrugshandlungen nicht erörtert, sondern zusammengefasst behandelt wurden und keine Geschädigten vernommen worden seien. Dies genügt nicht den rechtlichen Anforderungen. Des Weiteren erfordert der Vorwurf der Insolvenzverschleppung eine weitere Aufklärung.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen. Das wird leider wieder Jahre dauern.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock