Endet ein Leasingvertrag, hat der Leasingnehmer (derjenige, der das Fahrzeug geleast hat) oftmals entweder die Möglichkeit, das geleaste Fahrzeug zu kaufen oder zurückzugeben. Problematisch ist dabei häufig, welchen Wert das Fahrzeug in diesem Zeitpunkt noch hat.
Zu Beginn des Vertrages wird in der Regel ein bestimmter Wert für das Fahrzeug bei Vertragsende berechnet. Endet der Leasingvertrag, sind sich Leasinggeber und Leasingnehmer oft uneinig, welchen Wert das Fahrzeug tatsächlich hat. Meistens behauptet der Leasinggeber, der Wert liege unter dem vereinbarten Endwert, so dass der Leasingnehmer drauf zahlen muss.
Für diesen Streitfall kann ein Gutachten eingeholt werden. Bei Bewertung des Fahrzeugwertes wird Folgendes berücksichtigt:
Nicht wertmindernd:
– normale Gebrauchsspuren, z.B. kleine Steinschlagspuren, kleine Schrammen/ Kratzer am Tankdeckel oder den Tür-/ Kofferraumgriffen
– bei Nutzung des Fahrzeuges in dichtem Verkehr/ knappen Verkehrsraum: Kratzer am Dach/ an den Hauben, leichte Einbeulungen an den Türen/ Seitenteilen
– Undichtigkeit des Ventildeckels
Solche Spuren sind bereits von den Leasingraten abgedeckt.
Es kann aber schwierig werden zu ermitteln, ob es sich bei Schäden um normale Gebrauchsschäden oder um Schäden in Folge übermäßigen oder fehlerhaften Gebrauchs handelt.
Keine typischen altersgerechten Schäden und daher wertmindernd z.B.:
– Verschrammte Stoßstangen, eingedellte Karosserieteile, verformte Abschlussbleche, zersprungenes Rücklichtglas, zerrissene/ brandbeschädigte Sitzbezüge, fehlende Teile der Lüftung
– – nicht beseitigte Veränderungen, z.B. Bohrlöcher, Beschriftungen
– punktgroße, auf Steinschlag beruhende Ausplatzungen an der Windschutzscheibe, mechanische Einwirkung auf den Katalysator, Riss des Blinkleuchtenglases, sichtbare Deformation eines Teils der Felge
– zweieurostückgroße Lackabplatzung an der Frontverkleidung, großflächige Beulen mit scharfkantigen Eindrücken
– starke Schrammspuren am Stoßfänger/ an der Tür
Eine Rolle bei der Berücksichtigung von Schäden spielt auch, ob diese ins Auge fallen und ob sie die Funktion des Fahrzeuges beeinträchtigen.
Eine Veränderung am Fahrzeug, die hingegen dessen Wert erhöhen würde, hat jedoch keinen Einfluss auf die Wertminderung. Der Leasinggeber hat solche Verwendungen nicht zu ersetzen, der Leasingnehmer kann die Veränderungen aber vor Rückgabe des Wagens wieder entfernen und behalten.
Im Zweifel hat der Leasinggeber nachzuweisen, welche Mängel auf normalem Verschleiß und welche auf übermäßiger Abnutzung beruhen. Sollte sich tatsächlich ein niedriger Wert als der vereinbarte herausstellen, ist der Leasingnehmer grundsätzlich verpflichtet, diesen Minderwert an den Leasinggeber auszugleichen. Der Leasingnehmer darf aber nicht durch eine Klausel in den AGB mit den Reparaturkosten belastet werden.
Zur Rückabwicklung bzw. Rückgabe des Fahrzeuges und Ausgleichspflichten siehe hier.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock