Viele Darlehensverträge werden entfällig abgeschlossen. Dies bedeutet, während der Darlehenslaufzeit zahlt der Kunde zunächst nur die Zinsen. Zum Ende des Vertrages muss dann die Tilgung der eigentlichen Darlehenssumme erfolgen. Zu diesem Zwecke werden Lebensversicherungsverträge abgeschlossen, in welche der Darlehensnehmer monatlich Beträge einzahlt. Am Ende dieser Einzahlung soll dann ein Betrag angespart sein, welcher zur Ablösung der eigentlichen Darlehenssumme ausreicht.
Darlehen widerrufen – die Lebensversicherung auch ?
Der Bundesgerichtshof hat 5.5.2015 AZ: XI ZR 406/13 einen solchen Fall zu entscheiden. Allerdings hatte der Darlehensnehmer während der Laufzeit des Darlehensvertrages diesen widerrufen und war der Meinung, der Widerruf betreffe auch den mit dem Darlehensvertrag abgeschlossenen Kapital-Lebensversicherungsvertrag – es liege nämlich ein sogenanntes verbundenes Geschäft gemäß § 358 BGB vor.
nein – kein verbundenes Geschäft
Der BGH entschied nun, dass bei einem solchen endfälligen Darlehen die damit im Zusammenhang abgeschlossene Lebensversicherung nicht mit wiederrufen wird. Dies wäre nur dann möglich, wenn es sich um verbundene Verträge handelt. Darlehensvertrag und Lebensversicherungsvertrag sind jedoch keine verbundene Verträge, da die Versicherungsprämie nicht in einer Summe an die Versicherungsgesellschaft gezahlt wird und auch nicht ganz oder teilweise mit den Darlehensmitteln finanziert wird. Vielmehr zahlt der Darlehensnehmer die Versicherungsbeiträge gesondert aus seinem Einkommen oder seinem Vermögen. Tatsächlich dient die Lebensversicherungssumme gerade der Tilgung des Darlehens .
Somit kann in derartigen Konstellationen zwar das Darlehen widerrufen werden, sofern die Widerrufsbelehrung unrichtig ist.
Der Vertrag über die Kapitallebensversicherung selbst bleibt bestehen. Er kann (möglicherweise mit erheblichen Verlusten) gekündigt, ruhend gestellt oder weitergeführt werden.
Bausparverträge ebenso betroffen
Selbiges dürfte dann auch für entsprechend abgeschlossene Bausparverträge gelten. Auch dort werden die einzuzahlenden Raten nicht aus dem Darlehen, sondern aus anderen Mitteln finanziert. Daher führt der Widerruf des Darlehens auch in diesen Fällen gemäß der obigen Rechtsprechung des BGH wohl nicht zugleich zum Widerruf auch des Bausparvertrages.