Das Widerrufsrecht für Darlehensverträge, welche im Zeitraum von 2010-2016 abgeschlossen wurden, lebt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes wieder enorm auf.
1.
Mit Urteil vom 20. März 2018 (XI ZR 309/16) hatte der Bundesgerichtshof eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGBs der Banken und Sparkassen für unwirksam erklärt. Die Klausel, welche sich nahezu wortidentisch in allen AGB der Banken und Sparkassen für diesen Zeitraum finden, lautet:
„Der Kunde kann gegen Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig sind.´”
Diese Regelung beeinträchtige nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Aufrechnungsbefugnis eines Verbrauchers zu stark. Die Ausübung des Widerrufsrechtes werde durch diese Klausel enorm erschwert. Denn um seine Verpflichtungen gegenüber der Bank /Sparkasse nach einem Widerruf zu erfüllen, muss der Kunde das Darlehen als auch den vollständigen Zinsbetrag an die Bank erstatten und dafür einen weitaus höheren Kreditbetrag aufnehmen als er mit dem alten Darlehensvertrag überhaupt erhalten hat.
Aufgrund der vorgenannten Klausel ist es dem Verbraucher eben nicht möglich, mit seinen Forderungen auf Rückzahlung der bereits an die Bank/Sparkasse geleisteten Raten zuzüglich der Verzinsung aufzurechnen.
Aufgrund dieses Umstandes verletzen die Banken das im Rahmen der Belehrung über das Widerrufsrecht zu beachtende Deutlichkeitsgebot zum Nachteil des Verbrauchers. Die Widerrufsinformation ist daher insgesamt als nicht ordnungsgemäß zu betrachten.
2.
Vor kurzem hat auf Grundlage dieses Bundesgerichtshofs – Urteils das Landgericht Ravensburg mit einer Entscheidung vom September 2018 ein darauf begründetes Widerrufsrecht eines Bankkunden akzeptiert. Der Darlehensvertrag konnte somit erfolgreich widerrufen werden.
Interessant und wichtig an diesem Urteil ist zudem, dass der Bank für den Zeitraum nach Widerruf keine Zinsen zugesprochen wurden. Diese hätten den berechtigten Widerruf nicht akzeptiert und das Verfahren daher in die Länge gezogen.
Auch diesbezüglich hat sich die bislang herrschende Rechtsmeinung somit abgeändert.
Es lohnt sich daher, die im Zeitraum 2010-2016 abgeschlossen Verträge auf eine derartige Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen hin zu prüfen und ein Widerrufsrecht auszuüben.
3.
Für eine kostenfreie Ersteinschätzung übersenden Sie uns gerne Ihren vollständigen Darlehensvertrag mit Widerrufsregelung, europäischem Standardmerkblatt für Verbraucher sowie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock