Das Landgericht Saarbrücken hat mit einer Entscheidung vom 17.1.2019 (Az: 1 O 164/18) mutig, aber auch völlig zu Recht festgestellt, dass die in diesen Jahren verwendete Musterbelehrung zum Widerrufsrecht in Darlehensverträgen für Verbraucher undeutlich ist.
In der Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers ist der folgende Passus enthalten:
“Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hat.”
Sofern man sich als Darlehensnehmer die Mühe macht, aus diesem Hinweis tatsächlich den Fristbeginn für den Lauf des Widerrufsrechtes zu bestimmen, bedarf es schon einiger rechtlicher Kenntnisse. Denn die oben genannte Norm aus dem BGB verweist auf weitere Normen in einem weiteren Gesetz, dem EGBGB, welche sich nicht ohne Weiteres finden lässt und welches selbst für nicht in diesem Bereich tätige Juristen schon einige Mühe verlangt, die dortige Regelung zu verstehen.
Aus unserer Sicht hat das Landgericht Saarbrücken daher zu Recht angenommen, dies sei eine so große Hürde, dass von einer deutlichen Belehrung keine Rede sein kann.
Hier wird erkennbar, dass die Muster-Formulierung nur von Juristen erstellt worden sein kann. Kein durchschnittlicher Verbraucher war nach unserer Erfahrung in der Lage und überhaupt bereit, sich mit diesem Gesetzestext und der Verweisung zu befassen und die Regelung zu verstehen. Von daher liegt der Verdacht äußerst nahe, dass bei einer derart kryptischen Belehrung das Widerrufsrecht durch den Verbraucher gar nicht ausgeübt wird. Dies wiederum würde jedoch dem von EU stets für bedeutsam erachteten Verbraucherschutz jedoch vereiteln.
Das Landgericht Saarbrücken hat sich nun an den EuGH gewandt und diese Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt. Wir wie auch die gesamte Branche und insbesondere die Banken und Sparkassen sind daher gespannt, ob der an sich recht verbraucherfreundliche EuGH im Ergebnis zur Einstufung der Belehrung als undeutlich kommt.
Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund von eminenter Bedeutung, dass in einem solchen Fall auf die Banken und Sparkassen erneut Belastungen in Dimensionen vorkommt, welche auf mehrere 100 Milliarden € geschätzt werden.
Im Gegensatz zur aktuellen Rechtslage ist das Widerrufsrecht in den Jahren 2010-2016 nicht zeitlich begrenzt worden, sodass die Widerrufsrechte aus den Verträgenauch noch nach vielen Jahren ausgeübt werden könnten. die Lawine, welche ein solches verbraucherfreundliche Urteil des BGH auslösen würde, wäre geradezu verheerend für die ohnehin vom Niedrigzins gebeutelten Banken und Sparkassen.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock