Die Citibank, heute Targobank, hat als stark im Verbrauchergeschäft tätige Bank unter anderem im Jahre 2004 Kreditverträge verwendet, in denen die Widerrufsbelehrung nach unserer rechtlichen Einschätzung falsch ist. Die Widerrufsbelehrung lautet:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Belehrung.“
Der Bundesgerichtshof hat bereits in einem Urteil vom 01.03.2012 (AZ: III ZR 83/11) entschieden, dass eine derartige Widerrufsbelehrung unwirksam ist, da der Fristbeginn bzw. das Fristende für den Verbraucher unklar dargestellt ist.
Überdies ist die Widerrufsbelehrung aus dem Grunde falsch, da im Falle einer im Verbund abgeschlossenen Restschuldversicherung nicht darüber belehrt wird, dass dieser Vertrag, als verbundenes Geschäft, bei Widerruf des Darlehensvertrages ebenfalls entfällt.
Drucktechnisch dürfte die uns vorliegende Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen genügen, da sie sich deutlich vom übrigen Vertragstext abhebt (u.a. durch Rahmen, Fettdruck, farblicher Unterlegung)