Verbraucher, welche über Fernabsatz eine Heizölbestellung aufgegeben haben, können diese widerrufen. Sofern das Heizöl allerdings geliefert und in den Tank eingefüllt wurde, scheidet ein Widerruf aus. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 17. Juni 2015 festgestellt, dass eine Heizölbestellung für den Verbraucher keinen spekulativen Kern habe.
Geschäfte mit einem solchen spekulativen Kern wie zum Beispiel Börsengeschäfte, Edelmetallgeschäfte u.a. sind an sich vom Widerrufsrecht ausgenommen. Der Erwerb von Heizöl danach im Kern nicht spekulativ. Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, bei einer Weiterveräußerung einen Gewinn zu erzielen, sondern es dient der Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware. Zwar ermögliche das Widerrufsrecht dem Verbraucher, sich von Verrag durch Widerruf zu lösen, wenn der Heizölpreis innerhalb der Widerrufsfrist fällt. Diese Risikoverteilung ist vom Gesetzgeber aber so vorgesehen.
Diese Regelung gilt jedoch nur für solche Verträge über die Lieferung von Heizöl, welche im Wege des sogenannten Fernabsatzes geschlossen wurden. Im Fernabsatz ist ein Vertrag dann geschlossen, wenn er durch den Verbraucher per Fax, Telefon oder via Internet bestellt wurde, was in den allermeisten Fällen der Fall sein dürfte.
Für Kunden ist dies ein ungeheurer Vorteil, da sie ihre Heizölbestellung im Falle von sinkenden Preisen nach Vertragsschluss widerrufen können. Bei steigenden Preisen bleibt ihnen der günstige Preis zum Vertragszeitpunkt natürlich erhalten.
Ob die Heizölbranche dies so hinnehmen wird, bleibt abzuwarten. Es deutet sich an, dass womöglich auch das Bundesverfassungsgericht mit diesem Thema befasst werden könnte.