Der überwiegende Teil der privaten Haushalte wie auch gewerbliche Personen verfügen inzwischen über Internet und sind in diesem auch regelmäßig aktiv. Mit zunehmender Nutzung des Internets steigt auch die Gefahr, abgemahnt zu werden. Und das kann teuer werden!
Diese Gefahr besteht nicht nur durch das Laden von Musik oder Filmen aus dem Internet. Gefährlich sein kann z.B. auch das Versteigern bzw. Verkaufen von Sachen im Internet oder jegliches Verwenden von Bildern. Ein Verstoß gegen Rechte eines anderen kann schnell passieren und muss nicht einmal vorsätzlich geschehen sein. Und immer mehr Rechtsinhaber erkennen inzwischen, wie sie sich dagegen wehren können. So nimmt die Abmahn-„Welle“ zwischenzeitlich immer mehr zu.
Aber was tun, wenn es einen wirklich erwischt hat?
I) Reagieren!
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, ist in jedem Fall davon abzuraten, untätig zu bleiben. Denn dann muss damit gerechnet werden, dass der Abmahnende gerichtliche Schritte einleiten wird, um die Erfüllung seiner Ansprüche zu erreichen.
II) Prüfung der Abmahnung
Ratsam ist es zunächst zu überprüfen, welche Frist gesetzt ist, wer Absender der Abmahnung ist, welches Verhalten beanstandet wird und ob aus dem Schreiben hervorgeht, dass tatsächlich Sie verantwortlich für das beanstandete Verhalten sind.
Abmahnungen müssen nämlich nicht immer richtig sein. So kann es vorkommen, dass z.B. das abgemahnte Verhalten gar nicht rechtswidrig ist oder die Geltendmachung des Rechts dem Abmahnenden gar nicht zusteht.
Die Rechtmäßigkeit einer Abmahnung zu beurteilen ist für den Laien nicht so einfach. So kann sich die Rechtswidrigkeit einer Abmahnung bereits aus formellen Aspekten ergeben. Eine intensive Auseinandersetzung hiermit, z.B. durch Internetrecherche oder Einholung eines fachkundigen Rates, kann hierbei hilfreich sein. Bei der Internetrecherche ist jedoch Vorsicht geboten! Nicht alles stimmt immer so, wie es geschrieben wird. Die Verfasser übernehmen hier in der Regel keine Haftung für das Geschriebene.
III) Verlängerung der gesetzten Frist
In der Regel ist die gesetzte Frist, innerhalb welcher die Zahlung der Abmahnkosten und Unterzeichnung und Rücksendung der unterschriebenen Unterlassungserklärung erfolgen müssen unangemessen kurz. Dann ist zu raten, beim Abmahnenden eine Fristverlängerung zu beantragen. Das können Sie z.B. auch telefonisch tun. Dies ist in der Regel erfolgreich. Hier aber noch nicht auf Verhandlungen einlassen, das kann nachteilig für Sie sein!
Dies ist deshalb so wichtig, weil innerhalb der Frist das beanstandete Verhalten beendet werden muss. Verwenden Sie z.B. immer noch ein urheberrechtlich geschütztes Bild bei einer ebay-Versteigerung, müssen Sie Gelegenheit haben, dieses erst einmal zu entfernen. Würde die Frist vorher ablaufen und würden Sie daher schon vorher die Unterlassungserklärung abgeben, müssten Sie gleich die Vertragsstrafe zahlen, da Sie das Bild ja immer noch rechtswidrig verwenden.
IV) Keine Pflicht, die vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterschreiben
Die Unterlassungserklärung ist strafbewehrt, d.h. dass Sie eine Vertragsstrafe für den Fall versprechen, dass Sie gegen die Erklärung verstoßen, also z.B. denselben Verstoß, weshalb abgemahnt wird, noch einmal begehen.
Die vorformulierten Unterlassungserklärungen sind in der Regel zu Gunsten des Abmahnenden verfasst. D.h., dass teilweise überhöhte Vertragsstrafen oder zu weit gefasste Erklärungen formuliert werden. Zu weit gefasst bedeutet, dass Sie auch für den Fall, dass andere Verstöße als der konkret abgemahnte Verstoß zukünftig begangen werden, Vertragsstrafe zahlen.
Hieran kann der Abmahnende unter Umständen ein Recht haben, muss aber nicht. Dies ist oftmals eine Rechtsfrage.
In den überwiegenden Fällen ist es ratsam, die Unterlassungserklärung abzuändern oder neu zu formulieren. Dabei sollte insbesondere auch die Höhe der Vertragsstrafe angemessen sein. Auch sollte sie so gefasst sein, dass ein Schuldanerkenntnis vermieden wird.
Bezüglich der Unterlassungserklärung ist es in jedem Fall ratsam, rechtlichen Rat einzuholen. Denn eine einmal abgegebene Erklärung kann bis zu 30 Jahre binden.
V) Höhe der Abmahnkosten überprüfen!
Die Abmahnung wird in der Regel nicht vom Abmahnenden selbst angefertigt, sondern von einem von ihm beauftragten Rechtsanwalt. Dies verursacht Kosten. Ist die Abmahnung rechtmäßig, hat der Abgemahnte diese in der Regel zu tragen. Zuvor bedarf es aber der Überprüfung ob die Abmahnung tatsächlich berechtigt ist oder nicht. Sollte sich herausstellen, dass die Abmahnung formal wie auch inhaltlich rechtmäßig ist, stellt sich die Frage nach der Höhe der Abmahnkosten.
Diese regelt sich nach dem Gegenstandswert (bzw. Streitwert). Oftmals ist dies die Höhe der Vertragsstrafe. Die Anwälte setzen hier gern hohe Streitwerte an, die unangemessen sein können. So ist der Streitwert für das unberechtigte Laden eines Musiktitels regelmäßig geringer als der eines ganzen Filmes. Zu achten ist hierbei auch darauf, dass bei einfachen Sachverhalten die Anwaltskosten 100 € nicht übersteigen sollten (§ 97 a UrhG).
VI) Höhe des Schadensersatzes überprüfen!
Der Abmahnende verlangt in der Regel einen pauschalen Betrag als Schadensersatz für das beanstandete Verhalten. Darin sind die Rechtsanwaltsgebühren sowie Schadensersatz für den Rechtsverstoß selbst enthalten. Nicht selten ist der Schadensersatzanspruch zu hoch angesetzt. Auch dies gilt es zu überprüfen.
Um endgültig die Sache auch zur eigenen Zufriedenheit abzusichern, empfiehlt es sich in den überwiegenden Fällen, rechtlichen Rat einzuholen. Dies ist in der Regel im Ergebnis kostengünstiger als den Forderungen in der Abmahnung ungeprüft zu folgen. Zudem bietet dies eine höhere Sicherheit insbesondere im Hinblick auf die zu unterzeichnende Unterlassungserklärung.