Der Darlehensvertrag kommt – wie jeder Vertrag – durch Angebot und Annahme zustande. Das Angebot ist in der Regel ein Darlehensantrag, welchen der Kunde stellt. Diesen nimmt die Bank dann an. Einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der Bank bedarf es dabei nicht.
Werden mehrere Darlehensverträge abgeschlossen, sind diese alle rechtlich selbständig, d.h. Sie bestehen unabhängig voneinander.
Die Bank muss den Antrag aber bis zu einem Zeitpunkt annehmen, in welchem der Kunde den Eingang ihrer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie für die Kreditentscheidung eine angemessene Bearbeitungszeit benötigt.
In den AGB der Banken ist regelmäßig eine Annahmefrist bestimmt.
Der Kunde hingegen, ist an seinen Antrag gebunden. Er darf in dieser Zeit – nach Stellung des Kreditantrags und vor Entscheidung der Bank- kein anderes, günstigeres Kreditangebot annehmen. Um ihn aber nicht unangemessen zu benachteiligen, darf er nicht länger als vier Wochen an seinen Antrag gebunden werden. Sonst ist die Frist unwirksam.
Nimmt die Bank den Antrag verspätet an, gilt dies als neues Angebot, so dass der Kunde wiederum entscheiden kann, ob er das Kreditangebot der Bank annimmt. Unternimmt er nichts gegen das Angebot der Bank und diese zahlt das Darlehen an ihn aus, kann darin auch die Annahme durch den Kunden liegen.
Bank und Kunde müssen sich über die vertragstypischen Pflichten eines Darlehensvertrages einig sein. Insbesondere bei gewerblicher Kreditvergabe wird daher oftmals vorher ein Vorvertrag geschlossen, wonach z.B. der Kunde zunächst noch von der Bank gestellte Auflagen erfüllen muss (z.B. Nachweise). Nur wenn diese Auflagen erfüllt werden, kommt der Vertrag zustande.
Verbraucherdarlehen sowie Darlehen zur Existenzgründung durch einen Privaten müssen stets schriftlich abgeschlossen werden. Alle anderen Darlehen bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Form.
Zu Beweiszwecken und zur Rechtssicherheit wird dennoch in der Regel Schriftform vereinbart. Dies ist auch zu empfehlen, da ein Darlehen umfangreiche Verpflichtungen mit sich bringt.
Es gibt aber auch Ausnahmen von der Formfreiheit. So kann es z.B. vorkommen, dass ein Darlehensvertrag, welcher zusammen mit einem Grundstücksvertrag geschlossen wird, der notariellen Form bedarf.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock