Zinsanpassungsklauseln in Darlehensverträgen sind grundsätzlich wirksam, da sie zur Wahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen dienen sollen. Gleiches gilt für Zinsgleitklauseln, die direkt an Erhöhung oder Reduzierung von Referenzzinssätzen den Ertragszins koppeln. Allerdings unterliegt die Ausgestaltung dieser Preis- und Zinsanpassungsklauseln der gerichtlichen Kontrolle.
Äquivalenzprinzip
Die Regelungen müssen unbedingt das vertragliche Äquivalenzprinzip wahren. Die Regelung darf der Bank bzw. Sparkasse nicht die Möglichkeit eröffnen, die Schmälerung seiner Gewinne zu vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Zudem müssen sie in gleicher Weise die Voraussetzungen für Zinserhöhung und Zinssenkung darstellen. Erforderlich ist daher, dass eine Klausel zum Preis- und Zinserhöhungsrecht bei entsprechenden Kostensteigerungen eine spiegelbildliche Verpflichtung des Verwenders zur Weitergabe von einer Kostenminimierung nach exakt gleichen Maßstäben mit exakt gleichen Verzögerungen enthält.
An dieser Stelle sind viele Zinsanpassungsklauseln unwirksam.
In vielen Fällen sind die entsprechenden Formulierungen und Anpassungen nicht klar formuliert. Im Ergebnis soll dem Kunden ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aus diesen vertraglichen Regelungen erkennbar sein. Insbesondere ist eine Regelung dann unwirksam und unangemessen, welche der Bank bei Veränderung eines Bezugsparameters ein uneingeschränktes Ermessen einräumt, auf welche Art und Weise der Zins angesichts gesunkener Refinanzierungssätze nach unten anzupassen ist.
Eine Anpassungsklausel ist vielmehr so auszugestalten, dass sie eine strikte Pflicht der Bank zur Zinssenkung darstellt. Dazu ist es erforderlich, dass die Zinsanpassungsvoraussetzungen so weit wie möglich präzisiert werden. Der Kunde soll vorhersehen können, unter welchen Voraussetzungen, in welchem Umfang ihn höhere Gebühren und Zinsen treffen.
Dazu werden insbesondere die Angabe eines Referenzzinses, eines Anpassungsschwellenwerts und ein Anpassungszeitpunkt in den Anpassungsklauseln angegeben sein müssen. Insbesondere muss der Zugang zu den Referenzzinsen öffentlich zugänglich und für beide Seiten prüfbar sein. So ist beispielsweise die Angabe einer „Marktlage“ oder die „Veränderung des allgemeinen Zinsniveau“ kein ausreichend konkreter Bezugsparameter.
Folgen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln
Nach dem XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs führt eine unwirksame Zinsänderungsklausel nicht automatisch dazu, dass der anfänglich vereinbarte variable Zinssatz nun für die gesamte Vertragslaufzeit gilt. Zunächst bleibt auch in einem solchen Fall die Entscheidung der Parteien für die Zinsvariabilität wirksam. Die durch die unwirksame Anpassungsklausel entstandene Lücke ist nunmehr durch entsprechende Vertragsauslegung zu schließen. Welche Parameter diesbezüglich in Ansatz zu bringen sind, ist bislang nicht eindeutig entschieden. Beispielsweise hat jedoch das Oberlandesgericht Dresden in einem Fall einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel festgelegt, dass der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Referenzzins für derartige Verträge fest für den gesamten Vertragszeitraum vereinbart ist. Folge dessen war, dass in diesem Zusammenhang die mit der Zinsanpassungsklausel vereinbarte Zinscapgebühr vollständig entfiel.
Dies ist im Einzelnen anhand der konkreten vertraglichen Situation zu prüfen. Jedenfalls kann es sich durchaus lohnen, die Zinsanpassungsklausel, gerade in einer Niedrigzinsphase, auf Wirksamkeit zu überprüfen, um eine Marktanpassung gegenüber der Bank durchzusetzen.