Über die Zulässigkeit von Schufa-Androhungen

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Wenn Verbraucher die Zahlung von Forderungen nicht pünktlich vornehmen, drohen Inkasso-Dienste und Dienstleistungsunternehmen schnell mit der Eintragung im Verzeichnis der Schufa. Grundsätzlich ist der Hinweis auf eine bevorstehende Weiterleitung von Schuldnerdaten bzw. ein Hinweis darauf, dass man mit der Schufa zusammenarbeitet, vollkommen legitim. Allerdings nur unter bestimmten Bedingungen, wie der Bundesgerichtshof im März 2015 entschied.

Der Telefonkonzern arbeitete in dem Fall, wie üblich, mit einem Inkasso-Dienst zusammen. Dieses Inkassoinstitut übersandte im Auftrag der „V. GmbH“ Mahnschreiben an Kunden mit Zahlungsrückständen, in denen es wortwörtlich hieß:
Als Partner der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der SCHUFA mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Interessenabwägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein SCHUFA-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienstleistungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen.” (zitiert aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 40/2015).

Die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. sah darin einen Verstoß gegen die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher, festgelegt im § 4 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), denn diese würden dazu gedrängt werden, eine offene Forderung umgehend zu begleichen – auch wenn sie diese im Zweifelsfall gar nicht zahlen müssten.
Die erste Instanz, das Landgericht Düsseldorf, entschied sich für eine Abweisung der Klage. Doch die Kläger legten Berufung ein, welche am Oberlandesgericht Düsseldorf zugelassen wurde. Im Laufe des Verfahrens bestätigte die 2. Instanz den Vorwurf der Kläger – und verurteilte die Beklagte. Diese legte zwar umgehend Revision ein und versuchte sich, gegen die Entscheidung zu verteidigen, doch der Bundesgerichtshof hat am 19.03.2015 (Aktenzeichen I ZR 157/13) erneut zugunsten der Verbraucher entschieden.

Dem Urteil zufolge würden „durch die Mahnschreiben beim Adressaten der Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die SCHUFA rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines SCHUFA-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungsverlangen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten.“

Das Gericht sieht in der Androhung von Schufa-Einträgen in Mahnschreiben also nicht etwa ein legitimes Mittel zur Schuldeneintreibung, sondern vielmehr die Gefahr, dass der Verbraucher nur aus Angst vor Schufa-Einträgen eine Forderung bezahlt. Damit sah das Gericht nicht etwa die gesetzliche Hinweispflicht des § 28 a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundesdatenschutz in der „Aufklärung über die Zusammenarbeit mit der SCHUFA“, sondern vielmehr einen Einschüchterungsversuch. Denn aus dem Gesetz geht hervor, dass eine Eintragung im Schufa-Register, bzw. die Androhung dessen, erst dann rechtsgültig ist, wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat.

Kurzum bedeutet das, dass die alleinige Androhung von Schufa-Einträgen rechtswidrig und nicht statthaft ist. Unternehmer, die Mahnungen verschicken und so etwas androhen, müssen den Verbraucher nämlich darüber aufklären, dass ein Eintrag nur dann veranlasst wird, wenn dieser die Forderung nicht bestreitet.
Die alleinige Androhung von Einträgen in das Verzeichnis war in der Auffassung des Gerichts nicht ausreichend, um gesetzestreu zu handeln.

Wenn auch Sie in der Situation sind, dass sie ein Aufforderungsschreiben unter Androhung von Schufa-Einträgen erhalten und die Forderung für unzutreffend erachten, dann sollten Sie diese schriftlich mit Nachweis der Absendung bestreiten.

Im akuten Ernstfall empfiehlt es sich jedoch, sich rechtlichen Beistand zu suchen.

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