Branchenbucheintrag: Hohe Rechnung von E&S Marketing AG für Premiumeintrag — Mahnung durch City Inkasso GmbH

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Die E&S Marketing AG versucht Unternehmer in die Vertragsfalle zu locken, indem sie diese mit Anrufen zu einem Eintrag auf der Website ihronlineverlag.com bewegen will und dafür eine hohe Rechnung stellt, die bei ausbleibender Zahlung durch die City Inkasso GmbH eingetrieben wird.

  1. telefonischer Vertragsschluss: Trick mit Doppel-Anruf-Masche

Der Vertragsabschluss erfolgt telefonisch und kommt durch die sogenannte Doppel-Anruf-Masche zustande.

Im 1. Anruf wird der Betroffene unangekündigt angerufen, obwohl vorher keine Vertragsbeziehung bestand. In dem Gespräch werden verschiedene Geschichten behauptet:

  • Vertrag besteht bereits
  • der bisherige kostenlose Eintrag soll nunmehr kostenpflichtig verlängert werden
  • man habe nicht rechtzeitig gekündigt
  • der Eintrag läuft bald ab
  • Suchmaschinenoptimierung
  • Google-Auffindbarkeit

Daher müsse man den Eintrag jetzt bezahlen und jetzt die Daten abgleichen.

Anschließend wird im 2. Anruf kurze Zeit später der Betroffene dazu gedrängt, den Vertragsschluss zu bestätigen. Dieses Telefongespräch wird mit dem Einverständnis aufgezeichnet. Dies erfolgt jedoch einzig und allein zu dem Zweck, um später Druck auf den Betroffenen auszuüben. Die Daten werden dabei geschickt abgefragt, dass der Eindruck eines Vertragsschlusses entsteht. Zusätzlich wird man aufgefordert, nur mit „ja“ zu antworten. Dabei wird mit Absicht kein Bezug auf das 1. Telefonat genommen, sondern es geht nur noch um den neuen Eintrag. Später hält die Firma dem Betroffenen durch den Mitschnitt vor, mit einem kostenpflichtigen Eintrag einverstanden gewesen zu sein.

  1. Rechnung von E&S Marketing AG

Einige Tage später erhält der Betroffene eine Rechnung über 699,00 € für einen „Premiumeintrag“ im privaten Verzeichnis „Ihr Online Verlag“ bei einer Eintragungslaufzeit von 12 Monaten. Wenn man innerhalb von 7 Tagen zahlt, gibt es 3 % Skonto. Des Weiteren werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 03.04.2011) mitgeschickt.

Die E&S Marketing AG gibt es bereits seit 2005. Seitdem wechseln im Handelsregister der Schweiz der Name, Geschäftssitz und Firmenzweck. Der aktuelle Name existiert dort seit März 2017.

  1. Premiumeintrag auf „Ihr Online Verlag“

Die E&S Marketing AG verspricht als Gegenleistung einen Premiumeintrag auf der Website „Ihr Online Verlag“.  Das Branchenbuch wirbt auf der Interseite mit 10.000 zufriedenen Kunden, 20.000 täglichen Besuchen und 1.000 Kategorien.

Es ergibt sich allerdings nicht aus der Rechnung, worin die Leistung in dem Premiumeintrag genau besteht. Ein Branchenbucheintrag ist meistens nichts wert. Bei der Suche erscheint häufig die Meldung „Es ist ein Fehler aufgetreten“. Eine hohe Reichweite der Website im Vergleich zu tatsächlichen und seriösen Branchenbuchportalen ist somit nicht gegeben.

  1. Mahnung durch City Inkasso GmbH

Unternehmer, welche die Rechnung der E&S Marketing nicht bezahlen, erhalten eine Zahlungsaufforderung von der City Inkasso GmbH aus Frankfurt/Main. Dieses Inkassounternehmen ist für mehrere Branchenbuchanbieter dieser fragwürdigen Art aus dem Internet tätig.

Die Inkassofirma droht mit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahren und einem Eintrag bei der SCHUFA. Der BGH (Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13) hat entschieden, dass die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig und wettbewerbswidrig ist.

Viele fühlen sich unter Druck gesetzt und zahlen, obwohl sie der Forderung einfach widersprechen bzw. bestreiten könnten und auch sollten.

  1. kein Widerrufsrecht für Unternehmer

Wer versucht, einen Widerruf zu erklären, wird regelmäßig zurückgewiesen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es bei telefonisch abgeschlossenen Verträgen nur für Verbraucher – nicht aber für Unternehmer.

  1. So verhalten Sie sich richtig

Bei solchen Telefonanrufe sollten Sie sich auf kein Gespräch einlassen und dieses sofort beenden.

Melden Sie sich am Telefon nicht mit „ja“, sondern mit „Hallo“.

Vermeiden Sie Antworten auf ominöse Fragen mit „ja“ (z. B. Frage: „Hören Sie mich?“ Antwort: „Ich höre Sie“)

  1. Muss ich die Rechnung bezahlen?

Grundsätzlich sind solche Schreiben ernst zu nehmen. Lassen Sie sich aber von solchen Drohungen nicht verunsichern. Weder eine vorschnelle Zahlung noch ein Ignorieren wäre angebracht. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie die Forderung durch einen Anwalt prüfen.

Bestreiten Sie die Forderung, wenn diese unberechtigt ist. Somit ist die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag rechtswidrig. Gern können Sie dafür den

————————>  Musterbrief 

verwenden. Schicken Sie den Brief zum Zweck der Nachweisbarkeit vorab per Fax oder E-Mail und anschließend per Post als Einschreiben mit Rückschein. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens, den Einschreibebeleg und den Rückschein auf.

 

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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock

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