Krankenkasse IKK Classic – monatelanger Zahlungsverzug trotz ordnungsgemäßer Rechnungsstellung – welche rechtliche Handhabe gibt es ?

0

Viele Pflegedienste und Pflegeeinrichtungen kennen das Problem: Die Leistung ist längst erbracht, die Rechnung gestellt — und die Pflegekasse zahlt trotzdem nicht oder erst Wochen später. Was nach lästiger Bürokratie klingt, hat handfeste rechtliche Konsequenzen — und zwar zu Lasten der Kasse.

1.

Die wenigsten Pflegedienste haben eine systematische Übersicht darüber, bei welchen Kassen, für welche Monate und in welchem Umfang Zahlungen zu spät eingegangen sind. Denn viele Dienste rechnen mit einer großen Anzahl von Kassen ab, was die Übersicht erschwert. Dabei lohnt sich der Blick in die eigene Buchhaltung: Wer über mehrere Jahre hinweg regelmäßig verspätete Zahlungen verzeichnet, kann erhebliche Verzugszinsen und Pauschalen nachträglich geltend machen — jedenfalls für Ansprüche, die noch nicht verjährt sind.
Viele haben sich des eigenen Forderungseinzuges aus Arbeitszeitgründen entledigt und die Ansprüche gegen die Pflegekassen an ein spezialisiertes Inkassobüro wie beispielsweise die RZH (Rechenzentrum für Heilberufe ) abgetreten. Aber auch hier gilt es, die Zahlungseingänge zu überwachen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Für Rückstände aus 2023 läuft die Frist zum 31. Dezember 2026. Es lohnt sich also, jetzt zu handeln.

2.

Wir betreuen aktuell einige Unternehmen, welche Pflegedienstleistungen oder auch haushaltsnahe Dienstleistungen erbringen. Hintergrund der Mandatierung ist, dass die von den Unternehmen an verschiedene Krankenkassen wie auch der iKK Classic gestellten ordnungsgemäß verfassten Rechnungen unter Beifügung von Leistungsnachweisen etc. trotz mehrfacher Zahlungserinnerungen und Mahnungen oft erst nach Monaten bezahlt werden.

3.

Für die betroffenen Firmen ergeben sich daraus erhebliche Liquiditätsprobleme. Denn diese Firmen beschäftigen nicht selten eine hohe Anzahl von Mitarbeitern, für welche jedoch – strafbewehrt – rechtzeitig und vollständig Sozialversicherungsabgaben an die Krankenkassen und auch Löhne zu zahlen sind.

Gerade Firmen, welche haushaltsnahen Dienstleistungen gemäß § 45 a+ b SGB XI , § 39 SGB XI, § 37 Abs. 3 SGB XI erbringen, können Ihre Abrechnungen nicht digital einreicht, sondern müssen diese ganz klassisch per Post übersenden. Dies führt für die Betroffenen einerseits zu Nachweisproblemen, welche Unterlagen tatsächlich postalisch enthalten waren und räumt andererseits der Kasse, wie auch der ioKK Classic, die Möglichkeit ein, die Vollständigkeit der Unterlagen zu mahnen.

4.

Die Kassen sind oft nicht in der Lage, diese Schreiben bereits im Posteingang zutreffend einzuscannen und korrekt zuzuordnen, weswegen diese dann in der konkreten Akte des Versicherten fehlen und sich auch wenig Mühe gemacht wird, die Angelegenheit tatsächlich auch im Sinne der Leistungserbringer zu erledigen.

Dazu kommt, dass selbst mehrfache Mahnungen, denen alle Unterlagen nochmals beigefügt sind, ebenfalls nicht bearbeitet werden.

5.

Die Pflicht der iKK Classic zur Zahlung ergibt sich aus dem Leistungsanspruch des Versicherten gemäß § 36 SGB XI sowie aus der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung, wonach der konkrete Vergütungsanspruch entsteht.
Die üblichen Zahlungsfristen sind 14 oder 21 Tage nach Eingang einer prüffähigen Rechnung.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gibt es der Sache nach daher keinen stichhaltigen Grund für die iKK Classic, weshalb berechtigte Ansprüche durch die Firmen als Leistungserbringer nicht ausgeglichen werden.


6.

Die Rechnungsstellung sollte unter Angabe einer konkreten Zahlungsfrist erfolgen. Die Angabe des Datums der Fälligkeit der Rechnung zum Beispiel 15. 7. führt dazu, dass die Karkasse damit ab 16.7.2026 in Verzug ist. Oftmals verwendete Formulierungen zur Fälligkeit wie „Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt“ sind zur Bestimmung der Fälligkeit eher ungeeignet, da insbesondere dem Rechnungsteller der genaue Eingang nicht bekannt ist.  

Folge des Verzugs ist, dass auch notwendige Anwaltskosten als Verzugsschaden gemäß § 286 BGB grundsätzlich zu erstatten sind.

Erstattungsfähig ist ebenfalls die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB. Das Sozialgericht Karlsruhe hat dies mit Urteil vom 28. Januar 2022 rechtskräftig entschieden. Die betroffene Kasse hat dagegen keine Berufung eingelegt.
Konsequenz: Wenn eine Pflegekasse in einem Monat 20 Rechnungen zu spät begleicht sind das alleine aus der Pauschale 800 € zusätzliche Ansprüche ohne dass sie einen konkreten Schaden nachweisen müssen.

Ein Zinsanspruch entsteht gemäß § 44 SGB I erst 6 Monate nach vollständigem Leistungsantrag.

Darüber hinaus können als weitergehender Verzugsschaden auch die Mehrkosten durch die erzwungene Inanspruchnahme eines teuren Kontokorrentkredit geltend machen. Nach BGH-Rechtsprechung sind diese tatsächlich angefallenen Kreditkosten auf Beleg und kausalen Nachweis, dass wegen der ausgebliebenen Zahlung der Kontokorrent in Anspruch genommen wurde, vom rückständigen Schuldner auszugleichen. Im Sozialrecht gibt es dazu allerdings noch keine veröffentlichte Entscheidung.

7.

Wenn Sie als Pflegedienst oder Pflegeeinrichtung regelmäßig Zahlungen erst nach Ablauf der vereinbarten oder gesetzten Frist erhalten, offene Forderungen haben oder wissen möchten, welche Ansprüche Ihnen für die Vergangenheit noch zustehen — ist eine anwaltliche Überprüfung Ihrer Abrechnungshistorie der erste Schritt.

 

Wir beraten Sie gezielt zu Ihren Verzugszins- und Pauschalansprüchen gegenüber Pflegekassen — diskret, effizient und auf Basis belastbarer Rechtsprechung.

_________________________________________________________________

Haben Sie Fragen? Dann zögern Sie nicht.

Rufen Sie uns gerne an oder schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen. Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei.
Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen.

Telefon: 0381 / 440 777-0

Email: info@ra-spiegelberg.de

Holger Spiegelberg, Rechtsanwalt
Energierecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht,

Haben Sie Fragen?


  • Dann nutzen Sie unser Anfrageformular für eine erste, kostenlose Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit.

  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Zustimmen