Kreditkündigung durch die Bank/Sparkasse – Was passiert mit Ihrem Lohn? Lohnpfändung und Lohnabtretung verständlich erklärt

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Wer mit seinen Kreditraten in Rückstand gerät, steht schnell vor einer Eskalation: Die Bank kündigt den Kredit und macht die gesamte Restschuld sofort fällig. Was dann folgt, bereitet vielen Betroffenen die größte Sorge — denn der nächste Schritt der Bank ist häufig der Zugriff auf das Gehalt. Dabei gibt es zwei grundlegend verschiedene Wege, auf denen eine Bank an Ihr Arbeitseinkommen gelangen kann: die  Lohnabtretung (1.) und die Lohnpfändung (2.). Wer den Unterschied kennt, kann rechtzeitig handeln.

  1.  Die Lohnabtretung im Kreditvertrag

a)  Was ist eine Lohnabtretung ?

Viele Kreditnehmer haben beim Vertragsschluss mit der Bank, oft ohne dies bewusst wahrzunehmen, eine in der Regel standartmäßig enthaltene Lohnabtretungsklausel im Kreditvertrag unterschrieben. Dahinter verbirgt sich eine Sicherheit zugunsten der Bank: Der Kreditnehmer tritt seinen Lohn- oder Gehaltsanspruch gegen den Arbeitgeber bereits vorab an die Bank ab (§ 398 BGB).
Solange der Kreditnehmer die Raten pünktlich an die Bank/Sparkasse bezahlt werden, passiert nichts. Gerät der Kreditnehmer jedoch in Zahlungsverzug, kann die Bank diese Abtretung aktivieren — ohne Gericht, ohne Titel, ohne Mahnverfahren.

Die Abtretung wirkt dabei bereits mit Vertragsschluss. Die Bank braucht somit bei eintretendem Zahlungsverzug des Kreditnehmers keinen Vollstreckungstitel, um nach einer Kreditkündigung sofort auf Ihren Lohn zuzugreifen.

b) Stille Abtretung — der Arbeitgeber weiß zunächst nichts

In der Praxis handelt es sich fast immer um eine sogenannte stille Abtretung. Der Arbeitgeber wird von der Vereinbarung zwischen Bank und Kreditnehmer zunächst nicht informiert und zahlt den Lohn weiterhin normal an den arbeitnehmer/Kreditnehmer aus. Erst wenn die Bank die Abtretung offenlegt — also dem Arbeitgeber schriftlich mitteilt, dass die Forderung abgetreten wurde — ist der Arbeitgeber verpflichtet, den pfändbaren Teil des Lohns direkt an die Bank zu überweisen.

c) Wie läuft die Offenlegung ab?

Nach der Kreditkündigung durch die Bank

    ↓

schreibt diese den Arbeitgeber an (Offenlegung der Abtretung)

        ↓

Der Arbeitgeber prüft: Gibt es Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag?

Vorrangige Pfändungen?

Dann Teil der Arbeitgeber der Bank mit, dass keine Pfändung möglich ist

Wenn das nicht der Fall ist – Ermittlung der pfändbare Lohnhöhe
        ↓

Arbeitgeber zahlt pfändbaren Lohnanteil direkt an die Bank

        ↓

Verrechnung auf die Kreditschuld

 

  1. Die Lohnpfändung per Gerichtsurteil

Enthält der Kreditvertrag keine Abtretungsklauseloder ist diese unwirksam, muss die Bank den sehr aufwändigen Weg über die die Titulierung durch das Gericht und anschließender Zwangsvollstreckung gehen. Das bedeutet:

  1. Kreditkündigung         | Gesamtschuld wird fällig     | Tag 0 |
  2. Mahnverfahren/Klage | Bank erwirkt Vollstreckungsbescheid oder Urteil | Wochen bis Monate/Jahre |
  3. PfÜB-Antrag (Pfändungs-und Überweisungsbeschluss) | Antrag beim Amtsgericht | Tage bis Wochen |
  4. Zustellung    |   Gerichtsvollzieher stellt PfÜB dem Arbeitgeber zu    |   Wirksam ab Zustellung |
  5. Lohnabzug   |   Arbeitgeber überweist pfändbaren Anteil an Bank    |   Ab nächstem Lohnlauf |

 

Sonderfall — notarielle Unterwerfungsklausel:  Manche Kreditverträge enthalten ein notarielles Schuldanerkenntnis mit sofortiger Vollstreckungsunterwerfung (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Die Bank kann dann sofort nach der Kreditkündigung vollstrecken — ohne vorherige Klage. Denn das notarielle Schuldanerkenntnis ist wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil ein Vollstreckungstitel.


Ein solches Verfahren ist für die Bank natürlich wesentlich aufwendiger. Wenn der Kreditnehmer sich gegen die Kreditkündigung zur Wehr setzt, können bis zu einem rechtskräftigen Urteil über die verschiedenen Instanzen durchaus 4-5 Jahre vergehen.
Grundsätzlich ein Vorteil für den Kreditnehmer, denn in der Zwischenzeit kann er versuchen, mit der Bank eine Lösung zu erzielen oder eine Umfinanzierung mit einer anderen Bank zu erreichen. eine solche Umfinanzierung wird in der Regel schwer sein, denn die Kreditkündigung wird im SCHUFA Verzeichnis eingetragen und ist somit für jeder anderen Bank, die darauf Einsicht nimmt, erkennbar.
In diesem Fall hilft nur, der Eintragung zu widersprechen, solange die Kündigung durch die Führung des gerichtlichen Verfahrens streitig ist.
Die Führung eines Klageverfahrens beim Gericht kostet aufgrund des häufig ruhen Streitwertes sehr viel Geld.  

  1.  Abtretung geht der Pfändung vor

 Eine zeitlich früher vereinbarte Lohnabtretung geht einer späteren Pfändung im Rang vor — die Bank mit Abtretung kommt also auch ohne Titel zuerst.

 

  1. Wie viel Lohn darf gepfändet oder abgetreten werden?

Egal ob Abtretung oder Pfändung: Die  Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO  schützen stets einen Grundbetrag.

Der Grundbetrag ist somit nicht pfändbar. Ab  1. Juli 2026 gelten:

| Unterhaltspflichtige Personen | Unpfändbarer Grundbetrag (netto/Monat) |

| Keine Person |  1.589,99 €  |

| 1 Person           | ca. 2.158 € |

| 2 Personen   | ca. 2.398 € |

| 3 Personen | ca. 2.637 € |

| 4 Personen | ca. 2.877 € |

| 5 und mehr | ca. 3.116 € |

Nettoeinkommen über 4.298,81 €/Monat ist vollständig pfändbar. Absolut unpfändbar bleiben u.a. Urlaubsgeld bis zur Hälfte des Monatsgehalts und echte Aufwandsentschädigungen (§ 850a ZPO).

 

  1. Wann ist eine Lohnabtretung unwirksam ? 

a) Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag

Enthält der Arbeitsvertrag, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ein ausdrückliches Abtretungsverbot (§ 399 BGB), ist die Lohnabtretung gegenüber dem Arbeitgeber unwirksam. Die Bank muss dann zwingend den gerichtlichen Weg zu Erlangung eines vollstreckbaren Titels gehen.

b) Pfändungsfreies Einkommen

Eine Abtretung ist unwirksam, soweit sie pfändungsfreies Einkommen erfasst. Die gesetzlichen Mindestbeträge können weder durch Pfändung noch durch Abtretung unterschritten werden.

c) Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert eine zuvor vereinbarte Lohnabtretung ihre Wirkung für künftige Lohnzahlungen. Die Bank muss ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden.

 

  1. Handlungsoptionen — Was können Betroffene tun?

   Vor der Offenlegung / vor Titulierung:

– Arbeitsvertrag prüfen lassen: Abtretungsverbot vorhanden?  Wenn nein, nachträglich hinein verhandeln. Das ist der stärkste Schutz.

– Widerruf des Kreditvertrags prüfen: Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung (§§ 495, 355 BGB) ggf. noch möglich.

– Liegen die Kündigungsgründe tatsächlich vor? Anwaltliche Beratung dazu einholen

– Vergleich mit der Bank: Ratenzahlungsvereinbarung kann die Offenlegung verhindern.

– AGB-Kontrolle: Bestimmte Abtretungsklauseln können wegen § 307 BGB unwirksam sein.

 

  Nach der Offenlegung / nach Pfändung:

– Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto ) einrichten (§ 850k ZPO): Schützt Kontoguthaben bis zur Pfändungsfreigrenze automatisch.

– Vollstreckungsschutzantrag (§ 765a ZPO): Bei außergewöhnlicher Härte.

– Widerspruch gegen Vollstreckungsbescheid, wenn Bank Anspruch titulieren will (§ 694 ZPO): Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung.

– Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO): Bei fehlerhafter Forderungshöhe.

– Privatinsolvenz: Restschuldbefreiung nach 3 Jahren Wohlverhaltensphase.

 

  1. Fazit: Früh handeln schützt

Kreditkündigung und Lohnzugriff kommen selten überraschend — es gibt fast immer Zeitfenster, in denen sich die Situation noch abwenden lässt. Entscheidend ist, nicht zu warten, bis die Offenlegung beim Arbeitgeber eingeht oder die Klage zugestellt wird.

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Holger Spiegelberg, Rechtsanwalt
Energierecht
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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