Bei Beendigung eines Darlehensvertrages oder bei Nichtabnahme eine Entschädigung/Vorfälligkeitsentschädigung bzw. eine Nichtabnahmeentschädigung an die Bank zahlen zu müssen, stößt vielen Menschen naturgemäß sauer auf. Insoweit wird seitens der Darlehensnehmer jeder Versuch unternommen, diese Vorfälligkeitsentschädigung zu umgehen.
Vor kurzem hatte sich der Bundesgerichtshof BGH mit einem Verfahren zu befassen, in welchem der Darlehensnehmer beanstandet hat, die im Darlehensvertrag enthaltenen Angaben zur Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung reichen nicht aus, da eine finanzmathematische Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung und die entsprechende Methodik dahinter nicht angegeben seien.
Der BGH ist dem jedoch nicht gefolgt. Nach seiner mit Urteil vom 12.2.2020, Az. XI ZR 6 48/18 geäußerten Auffassung, welche der BGH auch bereits mit Urteil vom 5. November 2019, XI ZR 650/18 dargestellt hat, sei keine Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel notwendig. Diese würde keineswegs zur Klarheit, Verständlichkeit und Prägnanz dieser Pflichtangabe beitragen. Eine konkrete Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv oder der Aktiv-Passiv- Methode sei ihrer Natur nach bereits nicht allgemeinverständlich. Insoweit reiche es aus, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt.
So reiche im Übrigen auch die Wiedergabe der gesetzlichen Kappungsgrenze des § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB (Fassung bis zum 20.3.2016) ohne Angabe eines Pauschalbetrages aus, um dem Verbraucher eine zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen.
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Holger Spiegelberg Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rostock