Aufgrund der Regelung in § 37a WpHG verjähren Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen (u.a. Banken, Sparkassen) in 3 Jahren. Die 3 jährige Frist beginnt mit dem Tage des Vertragsschlusses zu laufen. Nach Ablauf dieser 3 – jähigen Frist können die Ansprüche wegen beispielsweise Falschberatung nicht mehr durchgesetzt werden, auch wenn die Ansprüche berechtigt sind.
Diese für die Institute günstige Regelung zwingt zu schnellem handeln, wurden doch viele Lehman- Zertifikate auch Anfang 2007 erworben.
Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen zu den Lehman-Anlageberatungen , welche den Anlegern Schadenersatz zugesprochen haben, da diese über mehrere wesentliche Umstände der Anlage, auch über das Risiko der Anlage hinaus, falsch oder gar nicht beraten wurden.
Grundsätzlich ist aber jeder Einzelfall gesondert zu prüfen, da die Beratungsgespräche einen sehr unterschiedlichen Verlauf haben könnten. Insgesamt stehen die Chancen für die Anleger durchaus gut, sofern die Ansprüche rechtzeitig geltend gemacht werden.
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock