Das OLG München entschied, dass eine Bank, die eine Kapitalanlage obligatorisch finanziert und Kenntnis von einem Umstand hat, welcher für die Anlageentscheidung des Kunden wesentlich und über den der Kunde nicht informiert ist, die Bank in eigener Pflicht zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn sie dies erkennt. Die eine Kapitalanlage (teil-)finanzierende Bank, die im Rahmen des Anlagekonzeptes eine wesentliche Rolle übernommen hat, trifft eine eigene Aufklärungspflicht gegenüber dem Anlageinteressenten auch wegen Überschreitens der Kreditgeberrolle.
OLG München, Urt. vom 13.7.2010, Az: 5 U 2034/08
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock