Die Bank ist nicht berechtigt, für das Führen eines Darlehenskontos monatliche Kontoführungsgebühren zu verlangen. Sofern eine solche Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, ist diese unwirksam.Dies entschied der für das Bankenrecht zuständige 11. Senat des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 7.Juni 2011.
Die Bank hatte sich in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwandt, wonach sie bei Abschluss von Darlehensverträgen eine monatliche Gebühr für das Führen des Darlehenskontos verlangen konnte.
Nach dem BGH diene die Kontoführungsgebühr nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto in erster Linie zu (eigenen) Abrechnungs- bzw. buchhalterischen Zwecken. Der Bankkunde dagegen könne seine Zahlungspflichten dem entweder dem Kreditvertrag selbst oder einem Zins- und Tilgungsplan entnehmen. Aus seiner Sicht ist die Führung eines gesonderten Kontos nicht notwendig.
Die Klausel sei danach keine Preisklausel und dann der Inhaltskontrolle gem § 307 Abs. 1 BGB entzogen. Sie benachteilige den Kunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben und somit unwirksam.
hs. 9/2011