Grundsätzlich enden Leasingverträge mit dem Ablauf der vereinbarten Grundmietzeit. Ist der Vertrag unbefristet, muss er gekündigt werden. Endet der Vertrag, muss der Leasingnehmer das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgeben. Bei Ablieferung des Fahrzeugs wird über dessen Zustand ein gemeinsames Rückgabeprotokoll erstellt. Der Leasingnehmer ist nicht verpflichtet, das Protokoll zu unterschreiben. Sollte er aber unterschreiben, heißt das nicht, dass er die darin angegebenen Mängel anerkennt.
Bei Vertragsschluss wurde (in der Regel) der voraussichtliche Wert des Fahrzeuges bei Vertragsende errechnet, der tatsächliche Wert kann aber davon abweichen, so dass der Leasingnehmer oftmals noch drauf zahlen muss, wenn er das Fahrzeug zurück gibt.
Für den Fall, dass sich Leasingnehmer und –geber nicht einigen können, welchen Wert das Fahrzeug bei Übergabe hat, findet sich im Leasingvertrag oftmals eine Vereinbarung, dass ein Sachverständiger den Wert des Fahrzeuges feststellen soll. Wird dieser beauftragt, geht er in der Regel vom derzeitigen Wert des Fahrzeuges aus und verringert diesen entsprechend, wenn es aufgrund von Mängeln, Schäden oder Überbeanspruchung inzwischen weniger wert ist. Die Relevanz der einzelnen Mängel sehen Sie hier.
Kosten der Aufbereitung des Fahrzeuges für den Verkauf, hat der Leasingnehmer zu zahlen. Dies gilt auch, wenn der Leasingnehmer vor Rückgabe des Fahrzeuges eine Inspektion versäumt hat, welche nun nachgeholt werden muss.
Auch, wenn für das Vertragsende kein Restwert vereinbart ist, hat der Leasinggeber das Fahrzeug bestmöglich zu verwerten. Diese Pflicht erfüllt er nicht schon durch Verkauf an einen Händler. Er muss auch anderen Verkaufsmöglichkeiten bzw. der Erzielung eines möglichst hohen Kaufpreises nachgehen. Es kann aber noch ausreichend sein, wenn der Leasinggeber das Fahrzeug zu einem Preis verkauft, der weniger als 10% unter dem Händlerverkaufswert liegt.
Der Leasinggeber kann auch ein Schätzgutachten einholen und dem Leasingnehmer das Fahrzeug zum Schätzpreis anbieten. Ein Schätzgutachten ist ein Gutachten, bei dem der Wert geschätzt wird, ohne dass eine vollumfängliche Untersuchung des Fahrzeuges stattfindet. Der Vorteil ist, dass dieses wegen des kleinen Aufwandes sehr günstig gegenüber einem normalen Sachverständigengutachten ist.
Damit kommt der Leasinggeber seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung bereits nach, da der Leasingnehmer nun die Möglichkeit hat, das Fahrzeug selber zu kaufen und möglicherweise anderweitig zu einem höheren Kaufpreis weiterzuverkaufen.
Es reicht, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer eine Frist von zwei Wochen setzt, um zu entscheiden, ob er das Fahrzeug selber kaufen will.
Kommt der Leasinggeber seiner Pflicht zur bestmöglichen Verwertung aber nicht nach, kann auch der Leasingnehmer den Einkaufswert des Fahrzeuges gutachterlich feststellen lassen und den Pkw entweder selber kaufen oder einen Dritten als Käufer vorschlagen.
Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung wurde bei Vertragsschluss vereinbart, dass der Leasingnehmer während der Vertragslaufzeit eine bestimmte Kilometeranzahl zurücklegt. Hat er diese Kilometeranzahl bei Vertragsschluss überzogen, ist er dem Leasinggeber zum Ausgleich der überzogenen Leistung verpflichtet. In der Regel ist, je nach Fahrzeugtyp, ein Betrag von rund 5-6 ct. pro mehr gefahrenem Kilometer zu bezahlen. Bei 10.000 km mehr würde dies eine Nachzahlung von 500 – 600 € bedeuten.