In seinem aktuellen Urteil vom 8.11.2016 hat der Bundesgerichtshof (AZ: XI ZR 552/15) die Unwirksamkeit von Darlehensgebühren in Darlehensverträgen festgestellt, welche auf Grundlage von Bausparverträgen ausgereicht wurden.
Bereits im Jahre 2014 hat der BGH festgestellt, dass Bearbeitungsgebühren in “normalen” Darlehensverträgen von den Banken und Sparkassen zu Unrecht erhoben wurden und durch diese zu erstatten sind. Dazu hatten wir bereits berichtet. (BGH- Urteil aus 2014)
Nach der jüngsten BGH-Entscheidung stellt die Darlehensgebühr auch bei den sogenannten Bauspardarlehen eine unangemessene Benachteiligung der Kunden dar und verstößt gegen § 307 BGB. Die Gebühr dient ausschließlich der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der Bausparkasse und dürfe daher nicht auf die Kunden abgewälzt werden.
Die Darlehensgebühr darf jedoch nicht verwechselt werden mit der Abschlussgebühr. Der BGH hat im Dezember 2010 entschieden, dass die beim erstmaligen Abschluss eines bausparvertrages entstehenden Abschlussgebühr zulässig ist.
Verjährung
Verträge vor 01.01.2014
Höchstrichterlich wurde nicht geklärt, ob die Darlehensgebühren, die vor dem 01.01.2014 gezahlt wurden, noch verlangt werden können. Möglicherweise sind diese Erstattungsansprüche bereits verjährt.
Gegebenenfalls haben Sie aber bereits aufgrund der BGH-Entscheidungen von 2014 zu den Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherdarlehen eine verjährungshemmende Maßnahme ergriffen und können diese daher heute zurückverlangen.
Verträge ab 01.01.2014
Die Kunden müssen nunmehr ihre Darlehensgebühren aus den Verträgen ab 01.01.2014 mit einem Aufforderungsschreiben schnellst möglich zurückverlangen. Dies muss jedoch vor dem 31.12.2016 zwingend erfolgen. Danach wären die Ansprüche verjährt.
Wichtig: Dieses Aufforderungsschreiben unterbricht die Verjährung nicht!
Hemmung der Verjährung
Sollte die Bausparkasse sich weigern, müssen vor dem 31.12.2016 verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen werden, um Ihre Rechte zu sichern.
Dies wären beispielsweise:
– Antrag auf Erlass eines Mahnbescheid
– Erhebung einer Klage
– Ombudsmannverfahren (= Schlichtungsverfahren)
Das sollten Sie jetzt tun!
a) Nach unserer Erfahrung ist es möglich, dass die Bausparkassen die Auszahlung mit einer Standardantwort zunächst ablehnen, um Zeit zu gewinnen und möglicherweise den Eintritt der Verjährung herbeizuführen. Dies taten die Geldinstitute bereits, als die Kunden aufgrund der BGH-Entscheidung im Mai und Oktober 2014 die unzulässigen Bearbeitungsgebühren zurückforderten.
b) Schauen Sie in Ihrem Vertrag nach, ob und in welcher Höhe Ihnen „Darlehensgebühren“ – nicht zu verwechseln mit „Abschlussgebühren“ – gestellt wurden. Dies gilt auch für Zwischendarlehen
c) Hat die Bausparkasse von Ihnen Darlehensgebühren verlangt, sollten Sie unter Hinweis auf das BGH-Urteil vom 08.11.2016 (AZ: XI ZR 552/15) einen schriftlichen Antrag auf Rückerstattung der Gebühr unter Fristsetzung von ca. 10 Tagen ( genaues Datum angeben) stellen. Dementsprechende Musterschreiben gibt es zum kostenlosen Download im Internet, z. B. der Stiftung Warentest und den Verbraucherzentralen. Der sicherste Weg ist, wenn Sie den Brief vorab per Fax oder E-Mail an Ihre Bausparkasse versenden.
Die Bausparkasse verweigert die Rückerstattung
Wir nehmen gern Ihre rechtlichen Interessen wahr. Anfallende Rechtsanwaltskosten hat dann in der Regel die Bausparkasse aufgrund des Verzuges zu tragen. Wir helfen Ihnen bei der erfolgreichen Durchsetzung Ihrer berechtigten Ansprüche.
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Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.
Telefon: 0381 / 440 777-0
Email: info@ra-spiegelberg.de
Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock