Mit seinem Beschluss vom 26.07.2016 hat der Bundesgerichtshof eine Revision zugelassen, die vom Kunden der HypoVereinsbank gegen ein vorhergehendes Urteil eingelegt wurde. Dieser ist Geschädigter in einem Verfahren gegen die heutige UniCredit Bank. (Az.: XI ZR 379/14)
Die Bank hatte zum damaligen Zeitpunkt Cross Currency Swaps an ihren Kunden empfohlen. Der Kunde ist ein Unternehmen aus dem Mittelstand. Bei Cross Currency Swaps- Geschäften wird mit Zinsen spekuliert – einem Wettgeschäft sehr ähnlich. Dem Kunden kam aufgrund negativer Entwicklung ein Schaden in sechsstelliger Höhe zu Stande, weswegen er letztendlich Schadensersatzansprüche gegen das Kreditinstitut äußerte.
Zuvor hatte das Landgericht München die Klage abgewiesen. In seinem Urteil vom 24.07.2013 (Az.: 16 HK O 9568/12) begründete das Gericht, eine Aufklärungspflicht über den anfänglich negativen Marktwert eines solchen Geschäftsmodells sei nicht notwendig. Dies steht jedoch klar im Widerspruch zur aktuellsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dennoch bestätigte das Oberlandesgericht OLG München das Urteil des Landgerichtes im Berufungsverfahren. Auch das OLG vertrat die Meinung, dass diese Informationen nicht belehrungspflichtig seien.
Doch der Kläger konnte eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einbringen – dieses beschloss nun die Zulassung dieser Revision. Dieser begründet dies mit der Auffassung, dass die Belehrungspflicht eben doch nicht eingehalten wurde und entscheidet in letzter Zeit besonders in dieser Frage äußerst kundenfreundlich.
Der BGH führt in seinem Beschluss vom 26.07.2016 aus, dass die Revision zugelassen wird, weil das OLG die Berufung des Kunden unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat.
Wie so oft müssen sich Betroffene und Bankkunden mit ähnlichen Konditionen auf einen längeren Kampf gegen Banken einstellen. Doch letzten Endes ist es bereits geltendes Recht, dass Banken zu Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie eben diese Details verschweigen. Und somit besteht eine gute Aussicht auf Erfolg für den geschädigten Bankkunden.
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Holger Spiegelberg
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