Der BGH (Urteil vom 17.10.2017 – XI ZR 157/16) hat entschieden, dass die formulargemäße Vereinbarung einer „Kostenbeteiligung“ in einem Darlehensvertrag gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
Die Klausel ist lt. BGH eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Zudem handelt es sich weder um ein laufzeitunabhängiges Entgelt für die Kapitalnutzung (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) noch um eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung.
Die Klausel weicht durch die Festlegung eines laufzeitunabhängigen Kostenbeitrags von den wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds in § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ab, das ein laufzeitabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung vorsieht.
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Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock
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