Bundesgerichtshof kündigt Verhandlungstermin über Vorfälligkeitsentschädigungen an

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Der Bundesgerichtshof hat einen für Verbraucher wichtigen Verhandlungstermin angekündigt. Am 19.01.2016 wird vor der 11. Kammer (grundsätzlich zuständig für Bank- und Kapitalmarktrecht) unter dem Aktenzeichen XI ZR 388/14 über die von Banken geforderte Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung durch den Kreditnehmer verhandelt.

Klage von Verbraucherzentrale Hamburg gegen Sparkasse
Dem liegt zu Grunde, dass die Verbraucherzentrale Hamburg eine Sparkasse auf Unterlassung verklagte. Laut der Klage verwendete die Sparkasse eine „unwirksame“ Klausel gegen ihre Kunden:
„Zukünftige Sondertilgungsrechte werden im Rahmen vorzeitiger Darlehensvoll- rückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt.“

Was bedeutet das?
– Aus der juristischen Fachsprache übersetzt:
Verbraucher, die ihren Kredit vorzeitig – aber in voller Höhe – zurückzahlen, bekommen keine sogenannten Sondertilgungsrechte. Stattdessen wird eine vorzeitige Rückzahlung als „vorzeitige Kündigung“ betrachtet. Auf jedem Kredit liegen Zinsen für die Nutzung des Darlehens, die der Verbraucher zahlen muss. Und wenn der Verbraucher den Kredit vorzeitig zurückzahlt, so entgehen der Bank diese Zinsen über – möglicherweise – Jahre. Deshalb fordern Banken in diesem Fall Vorfälligkeitsentschädigungen, eine gängige Lösung für dieses Vorkommnis. Normalerweise entstehen bei einer vorzeitigen Vollrückzahlung Sondertilgungsrechte für den Verbraucher. Im Fall der verklagten Sparkasse hat diese aber von vornherein in ihren Vertragsklauseln angekündigt, sie nicht zu berücksichtigen und hat sich mit den Vorfälligkeitsentschädigungen bereichert. Diese waren nämlich höher als die bei normalem Lauf des Kreditvertrages zu verdieneneden Zinsen.

Oberlandesgericht Oldenburg: Klausel ist unwirksam (6 U 236/13)
Nachdem das Landgericht Aurich am 08.11.2013 (Az. 3 O 668/13) die Klage abwies, war das Oberlandesgericht Oldenburg während der Berufungsverhandlungen der Ansicht, dass diese Klausel nun unwirksam sei. Sie benachteiligt nach der Auffassung des Gerichts die Verbraucher langfristig – und gab damit der Verbraucherzentrale recht.
Die Klausel verstößt nach der Meinung des Gerichts gegen das sogenannte „Bereicherungsverbot“, wonach ein Anspruchsberechtigter (in dem Fall die Sparkasse) keine finanziellen Vorteile erzielen darf, als er bei ordentlicher Vertragsbeendigung (Einhaltung der Vertragslaufzeit sowie sämtliche Zins- und Kredittilgungen) bekommen hätte. Durch die Verwendung der Klausel – und dem Ausschluss von Sondertilgungsrechten bei der Durchrechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen – hätte die betroffene Bank die Möglichkeit, mit der von ihr berechneten Vorfälligkeitsentschädigung mehr Geld einzunehmen, als der Kredit mit seiner vertraglichen Zinserwartung eingebracht hätte.
Die Sparkasse legte nun dagegen Revision ein.
Im Januar 2016 wird dann also vor dem Bundesgerichtshof weiter darüber verhandelt, ob Banken einen Gewinn daraus ziehen dürfen, wenn Verbraucher ihre Kredite sogar früher als erwartet zurückzahlen. Wir werden weiterhin für Sie in dieser Sache berichten.

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