Care-Energy (UPG Power & Gas Systems) – Nachforderung durch Insolvenzverwalter bzw. EWD Inkasso- zu Recht ?

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Viele Verbraucher haben bei Care Energy einen Stromlieferungsvertrag unterzeichnet. Bei der Abwicklung tauchen nun jedoch Forderungen auf, die durch den Insolvenzverwalter bzw. ein Inkasso- Unternehmen gefordert werden. Aus unserer Sicht zu Unrecht, da bereits unklar ist, wer Inhaber der vermeintlichen Forderung ist und zudem die Schlussabrechnung Mängel aufweist.

1. Unternehmensstruktur
Die Firmengruppe des Stromanbieters stand bereits seit Jahren in der Kritik aufgrund der undurchsichtigen Unternehmensstruktur, den wechselnden Namen und der fragwürdigen Funktionen. Die immer wiederkehrende Veränderung der Unternehmensstruktur hatte es den Netzbetreibern schwer gemacht, die jeweils verantwortliche Gesellschaft rechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

a) Vertragspartner
Ursprünglich wurde ein Energielieferungsvertrag mit der
• mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG (kurz: mk-power), später umbenannt in:
• Care-Energy Energiedienstleistung GmbH & Co. KG, nunmehr:
• Expertos Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs GmbH & Co. KG
abgeschlossen.

b) Wechsel des Vertragspartners ohne Zustimmung der Kunden
Der mittlerweile verstorbene Firmenchef Martin Richard Kristek ließ die bestehenden Kundenverträge auf 2 neue Firmen übertragen, wobei die
• Care-Energy AG als Energielieferant und
• Care-Energy Management GmbH als Energiedienstleister
auftrat. Diese Übertragung erfolgte jedoch – soweit bekannt – ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden.

2. Insolvenzverfahren
Das AG Bremen hat über das Vermögen der
• Care-Energy AG (Beschluss vom 16.08.2017 – 504 IN 2/17) und
• Care-Energy Management GmbH (Beschluss vom 11.07.2017 – 504 IN 3/17)
das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Jan H. Wilhelm aus Bremen zum Insolvenzverwalter ernannt.
Des Weiteren hat das AG Bremen über das Vermögen der
• UPG United Power & Gas GmbH & Co. KG (Beschluss vom 15.11.2018 – 525 IN 2/17)
das Insolvenzverfahren eröffnet und Herrn Rechtsanwalt Dr. Malte Köster aus Bremen zum Insolvenzverwalter ernannt.

Die meisten ehemaligen Kunden erhalten nunmehr aus 2 angeblichen Schlussrechnungen von 2 unterschiedlichen Firmen, von denen sie noch nie etwas gehört haben:
• eine Nachforderung und
• ein Guthaben (welches nicht ausgezahlt wird, sondern nur zur Insolvenztabelle angemeldet wird)
Dabei wird behauptet, dass von 2013 bis 2015 die Energie von UPG United Power & Gas GmbH & Co. KG und ab 2015 von Care-Energy Management GmbH geliefert wurde. Auch das ist vielen ehemaligen Kunden bisher unbekannt gewesen. Völlig unklar bleibt jedoch für jeden Kunden, wann genau ein Vertrag geschlossen wurde. Einen Nachweis für den angeblich bestehenden Vertrag hat er oftmals nicht erhalten.
Zudem bleibt unklar, wann und an wen aufgrund eines Vertrages die Abschlagszahlungen der Kunden gingen. Daher entstanden nicht nachvollziehbare Guthaben bzw. Nachforderungen bei den Schlussrechnungen.

3. Nachforderung der Care Energy
Der Insolvenzverwalter Wilhelm fordert nunmehr die ehemaligen Kunden auf, eine angebliche Forderung aus der Schlussrechnung der Care-Energy Management GmbH zu zahlen. Allerdings sollte nach unserer Auffassung geprüft werden, ob der Anspruch des Insolvenzverwalters tatsächlich besteht. Unberechtigte und strittige Forderungen sollten keineswegs bezahlt werden.
Grundsätzlich sollten sich die Kunden durch das Schreiben des Insolvenzverwalters nicht verunsichern lassen. Vielmehr ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die Forderung tatsächlich besteht und mit welcher Wahrscheinlichkeit der Insolvenzverwalter seinen Anspruch im Streitfall durchsetzen kann.

a) wirksame Vollmachtserteilung?
Im Auftragsformular der mk-power ist eine strittige Vollmachtsklausel enthalten. Diese bewirkt einerseits den einfachen Wechsel des Stromanbieters und zum anderen eine umfassende Vollmacht zu Gunsten der mk-power. Dies kann zum Abschluss weiterer Verträge im Namen des Kunden führen, ohne dass der Kunde darüber auch nur informiert werden müsse. Der Insolvenzverwalter muss nachvollziehbar und anhand von Schriftstücken belegen, dass unter Verwendung der Vollmacht ein Vertragsschluss mit der Care-Energy AG oder Care-Energy Management GmbH stattgefunden hat.

b) Wer ist Forderungsinhaber ?
Unklar ist, ob die Care-Energy Management GmbH der Inhaber der Forderung geworden ist. Oftmals erfolgte die Vertragsbestätigung von der mk-power. In der Folgezeit wurde keinem Wechsel eines Vertragspartners zugestimmt. Rechtlich kann ohne Zustimmung kein Vertragspartner ausgetauscht werden. Ein Vertragsverhältnis zu der Care-Energy Management GmbH bestand zu keinem Zeitpunkt, so dass die geltend gemachte Forderung zurückgewiesen werden kann.

c) Bestreiten der Forderung
Zunächst sollte die Schlussrechnung überprüft werden. Sofern Ihnen keine übersandt wurde, müssen Sie diese anfordern.
Falls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung bestehen, muss die Forderung aus den oben genannten Gründen schriftlich bestritten werden. Ferner fordern Sie einen Nachweis anhand von Vertragsunterlagen über die Zusammensetzung der geltend gemachten Forderung.

4. Care Energy Management GmbH: Mahnung durch EWD Inkasso GmbH
Sofern die Kunden die Schlussrechnung zunächst nicht zahlen, erhalten sie eine Zahlungsaufforderung von der EWD Inkasso GmbH aus Köln.

a) Bestreiten der Forderung
Viele fühlen sich unter Druck gesetzt und zahlen. Dabei reicht es aus, der Forderung einfach zu widersprechen bzw. zu bestreiten. Auf jeden Fall ist weder die vorschnelle Zahlung noch ein Ignorieren angebracht. Wenn Sie unsicher sind, prüfen Sie die Rechnung und die von Ihnen bereits erbrachten Zahlungen anhand Ihrer Kontoauszüge oder lassen Sie die Forderung ggf. durch einen Anwalt prüfen.
=> Musterbrief unter 9.

b) SCHUFA-Eintrag unzulässig
Der BGH (Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13) hat entschieden, dass die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig und wettbewerbswidrig ist.

5. UPG United Power & Gas GmbH & Co. KG: Mahnung durch EWD Inkasso GmbH
Einige ehemalige Kunden erhalten hingegen angebliche Nachforderungen der UPG United Power & Gas GmbH & Co. KG aufgrund einer Stromlieferung von 2013 bis 2015. Bisher hatten jedoch viele weder eine Schlussrechnung noch eine Mahnung erhalten. Umso überraschter sind sie von dem Schreiben der EWD Inkasso GmbH, die eine Nachforderung und zusätzlich Inkassokosten geltend macht.
Telefonisch ist das Inkassounternehmen nach Aussagen vieler ehemaliger Kunden schlecht erreichbar, nach 21 Sekunden wird die Warteschleife abrupt beendet. Vermutlich beschweren sich viele Kunden und die Leitungen sind überlastet.

a) Bestreiten der Forderung
Wichtig ist, dass Sie die Rechtmäßigkeit der Hauptforderung und die Inkassokosten schriftlich der Höhe und dem Grunde nach bestreiten (vorab per Fax oder E-Mail). Diesbezüglich verweise ich auf die Ausführungen unter Punkt III.
=> Musterbrief unter 9.

b) SCHUFA-Eintrag unzulässig
Der BGH (Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 157/13) hat entschieden, dass die Drohung mit einem SCHUFA-Eintrag bei bestrittener Forderung unzulässig und wettbewerbswidrig ist.

6. Guthaben der UPG United Power & Gas GmbH & Co. KG – Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren

a) kein Abzug von Abschlagszahlungen – zulässig?
Eine uns vorliegende Schlusskostenrechnung der Care Energy berücksichtigt einen Zeitraum ab 09.06.2015.
Problematisch ist, dass Abschlagszahlungen vor dem 09.06.2015 nicht an Care Energy, sondern an die UPG United Power & Gas GmbH & Co. (kurz: UPG) erfolgten. Daher ergibt sich die Höhe der Nachzahlung an Care Energy gemäß der Schlussrechnung, die gezahlte Abschläge erst ab 09.06.2015 berücksichtigt.
Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Buchung der Abschlagszahlungen ordnungsgemäß erfolgte.

b) keine Verrechnung des Guthabens – zulässig?
Zudem ist problematisch, dass nach Auskunft der EWD Inkasso GmbH etwaige Guthaben bei UPG nicht von der Forderung der Care Energy in Abzug gebracht werden, da sie entweder an einen anderen Energieversorger geflossen sind bzw. bereits in einer anderen Abrechnung berücksichtigt wurden. Die ehemaligen Kunden zahlten immer pünktlich ihre Abschläge und erhielten von der UPG erst aufgrund des Insolvenzverfahrens Kenntnis.
Im Einzelfall ist zu prüfen, wann wer Abschlagszahlungen erhalten hat.

c) keine Auszahlung des Guthabens
Zu beachten ist, dass insolvenzrechtlich eine Auszahlung des Guthabens der UPG nicht erfolgen kann.

d) Anmeldung der Forderung bis 21.12.2018
Der Insolvenzverwalter der UPG United Power & Gas GmbH & Co. KG fordert nunmehr die ehemaligen Kunden mit einem Guthaben auf, bis zum 21.12.2018 ihre Forderungen aufgrund eines vorhandenen Guthabens anzumelden. Dazu verschickt der Insolvenzverwalter vorgefertigte Forderungsanmeldungsformulare.
Überprüfen Sie das angegebene Guthaben des Insolvenzverwalters mit der Schlusskostenrechnung der UPG.
Nach Anmeldung der Forderung wird Ihre Forderung vom Insolvenzverwalter geprüft. Sie erhalten dann weitere Nachricht über das Prüfungsergebnis. Im Falle einer Forderungsfeststellung erhalten Sie am Ende des Verfahrens (Verfahrensaufhebung) mit allen anderen Gläubigern, deren Forderungen festgestellt wurden, eine eventuelle Quotenzahlung. Die Höhe der eventuellen Quote ist derzeit noch nicht bezifferbar.
Es bleibt abzuwarten, ob die Gläubiger wenigstens einen Teil des Guthabens zurückerhalten.
Bei dem vergleichbaren insolventen Billiganbieter Flex-Strom meldeten 2013 insgesamt 835.000 Gläubiger Forderungen in Höhe von 569 Mio. € an. Mit dem Abschluss des Insolvenzverfahrens ist nicht vor Ende 2019 zu rechnen.

7. Guthaben der Care Energy – Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren
Andere ehemalige Kunden der Care-Energy Management GmbH hatten scheinbar ein Guthaben und erhielten Mitte 2017 ein Schreiben des Insolvenzverwalters Wilhelm mit der Aufforderung, die Forderung im Insolvenzverfahren anzumelden.
Zu prüfen ist auch hier, ob die Abschlagszahlungen korrekt gebucht wurden und ob eine Verrechnung des Guthabens mit der Forderung der UPG erfolgen kann.

8. Schlussrechnung prüfen
Grundsätzlich müssen die ehemaligen Kunden auch nach der Insolvenz des Unternehmens an den Insolvenzverwalter die Nachforderung aus der Schlussrechnung zahlen, wenn diese berechtigt und ordnungsgemäß ist. Es gilt die gesetzliche Pflicht jedes Energieanbieters, eine korrekte und nachvollziehbare Schlussrechnung zu erstellen. Solange keine korrekte Schlussrechnung vorliegt, muss man nicht zahlen.
Mögliche Gründe für eine Beanstandung können sein:

a) Abschläge, Guthaben, Bonus
Des Weiteren ist zu prüfen, ob geleistete Abschläge, ein Guthaben oder ein Bonus berücksichtigt wurden.

b) Zählerstand
Außerdem sollten die Zählerstände, der Verbrauch und die Zählerdaten überprüft werden.

c) Nachweis der Forderungsinhaberschaft
Stromkunden haben meist einen Vertrag mit der mk-power Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG geschlossen. Im Einzelfall ist aber die Vertragssituation keinesfalls immer eindeutig.
Letztendlich ist zweifelhaft, ob die Care-Energy Management GmbH Inhaber der Forderung geworden ist. Der Insolvenzverwalter muss den behaupteten Übergang der Forderung durch Abtretung ausreichend darlegen und beweisen.

d) Widerspruch, Anforderung einer korrigierten Abrechnung
Sofern die Schlussrechnung nicht ordnungsgemäß erfolgte, dürfen Sie die Zahlung verweigern. Wichtig ist aber, dass Sie der Forderung schriftlich widersprechen.
Teilen Sie Ihre Einwendungen dem Insolvenzverwalter per Einschreiben/Rückschein, am besten aber vorab per Fax oder E-Mail, mit und fordern Sie diesen zur Stellungnahme und Übersendung einer ordnungsgemäßen Schlussrechnung auf. Setzen Sie eine Frist von 2 Wochen (genaues Datum).
Hat der Insolvenzverwalter ein Inkassounternehmen beauftragt, obwohl Sie gegen ihn einen berechtigten Widerspruch eingelegt haben, halten Sie den Widerspruch gegenüber dem Inkassounternehmen aufrecht. Wenden Sie sich schriftlich an das Inkassounternehmen und widersprechen Sie der Hauptforderung und der Inkassokosten. Teilen Sie ggf. mit, dass Sie der Rechnung bereits beim Insolvenzverwalter widersprochen haben und diesen Widerspruch aufrecht erhalten. Legen Sie eine Kopie Ihres Widerspruchs anbei.

e) neue Bankverbindung des Insolvenzverwalters beachten
Sofern gegen die Abrechnung keine Einwendungen erhoben werden können, ist zudem die Zahlung an den Insolvenzverwalter zu leisten.

9. Musterschreiben

————————————————>> Hier gehts zum   MUSTERSCHREIBEN

 

10. Fazit
Eine vollständige Prüfung der Rechtslage ist hier nicht möglich und ersetzt daher eine anwaltliche Beratung nicht.
Sofern der Insolvenzverwalter bzw. das Inkassobüro auf die Zahlung besteht und eine gerichtliche Geltendmachung androht, empfehle ich jedem Kunden die Zahlungsaufforderung des Insolvenzverwalters durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Nach ausführlicher Beratung (Prüfung der Erfolgsaussichten, Abwägung des Kostenrisikos) kann der Kunde entscheiden, ob er gegen den Insolvenzverwalter bzw. das Inkassobüro vorgehen will.
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Haben Sie Fragen?
Dann rufen Sie uns an, bzw. schicken Sie uns eine E-Mail, gegebenenfalls mit den entsprechenden Unterlagen.
Telefon: 0381 / 440 777 0
E-Mail: info@ra-spiegelberg.de
Holger Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank– und Kapitalmarktrecht
Rostock

 

 

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