Anspruch des Netzbetreibers auf Erstattung der Netzanschlußkosten gegen Projektierer, wenn der Anschluß für diesen vorgenommen wurde

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Der BGH  hat in seiner Entscheidung vom 26.11.2003 , Az. VIII ZR 89/03 klargestellt, dass der Netzbetreiber grundsätzlich vom Anlagenbetreiber die Kosten für den Anlagenanschluss verlangen kann. Nur sofern der Netzanschluss auf der Grundlage eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten (z.B. einer Gesellschaft ) vorgenommen werde, stehe ihr ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Anlagenbetreiber nicht zu.

Sachverhalt
Die Klägerin betreibt einen Windpark mit 19 Windkraftanlagen. Sie verlangt von der Beklagten, einem regionalen Stromversorgungsunternehmen,
die Vergütung des in ihr Netz eingespeisten Stroms. Die Beklagte verweigert die Bezahlung. Sie beruft sich darauf, dass sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Anschluss der WKA´s habe. Mit diesem Anspruch rechne sie auf.

Die Klägerin schloß mit der Streithelferin, einer Projektplanungsgesellschaft,  einen Nutzungsvertrag über den teilweise noch zu errichtenden Windpark J. .
Danach verpflichtete sich die Streithelferin, der Klägerin die Infrastruktur des Windparks, bestehend aus Mittel- und Niederspannungsleitungen, Transformatoren,
eingemessenen Wegen, Fundamenten sowie einem Netzanschluß an das Netz der Beklagten gegen ein jährliches Entgelt zur Nutzung zur Verfügung
zu stellen. Die Windkraftanlagen selbst sollten von der Klägerin errichtet werden und in ihrem Eigentum verbleiben.

Der Beklagten wurden in einem Gespräch aller Beteilgten zum Netzanschluss mitgeteilt, daß der Netzanschlußvertrag mit der Streithelferin und der Einspeisevertrag mit der
Klägerin zu schließen seien. Sodann schlossen die Beklagte und die Streithelferin einen Netzanschlußvertrag. Von den darin vereinbarten Anschlussgebühren zahlte die Streithelferin nur einen geringen Teilbetrag. Nach einem einstweiligen Verfügungsverfahren der Streihelferin gegen die Beklagte wurden die Anlagen im Mai 2000 an das Netz angeschlossen
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Vergütung für die erfolgte Stromeinspeisung in dem Zeitraum vom 4. Mai 2000 bis zum 31. Oktober 2000 in Höhe von 975.855,85 DM.
Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung hilfsweise die Aufrechnung mit einem Anspruch in Höhe von 2.495.767 DM erklärt.

Der BGH hat der Zahlungsklage der Klägerin stattgegegben.

Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht ( OLG ) hielt die Aufrechnung der Beklagten gegenüber der Klageforderung mit einem Anspruch auf Erstattung von Netzanschlußkosten zwar für zulässig, aber für unbegründet. Dem hat sich der BGH angeschlossen.

Die Annahme des Berufungsgerichts, aus § 10 Nr. 5 des Einspeisevertrages der Parteien ergebe sich kein Aufrechnungsverbot, ist nicht zu beanstanden. Der Vergütungs- und der Erstattungsanspruch stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang, weil der Netzanschluß der Anlage zur Erzeugung des Stroms aus erneuerbaren Energien die Voraussetzung
für dessen Abnahme und damit auch für dessen Vergütung ist.

Einen Anspruch auf Erstattung der für den Anschluß der Windkraftanlagen
aufgewendeten Kosten im Wege der Aufrechnung hat das Berufungsgericht aber zu Recht verneint.
Ein solcher Anspruch steht dem Netzbetreiber gegen den Anlagenbetreiber lediglich dann zu, wenn er die Herstellung des Anschlusses auf Verlangen des Anlagenbetreibers vornimmt. In vorliegendem Fall hat die Beklagte den Anschluss jedoch auf Grundlage eines Vertrages/ Rechtsverhältnisses  mit einem Dritten, der Streihelferin, erbracht. Beauftragt demnach der Anlagenbetreiber einen Dritten mit der Vornahme des Anschlusses, schaltet dieser aber seinerseits den Netzbetreiber als Subunternehmer ein, der sodann den Anschluß herstellt, so kann der Netzbetreiber aus § 10 Abs. 1 EEG vom Anlagenbetreiber nicht die Erstattung der aufgewendeten Kosten beanspruchen.
Die Beklagte hat den Anschluß der Windkraftanlagen in Erfüllung der ihr durch die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 17. März 2000
auferlegten Verpflichtungen hergestellt. Damit habe die Beklagte eine Leistung gegenüber der Streithelferin und gerade nicht gegenüber der Klägerin erbracht.
Die Beklagte habe bei der Herstellung des Anschlusses aufgrund des Netzanschlußvertrages eine Leistung an die Streithelferin erbracht. Die Streithelferin habe den Anspruch in diesem Verfahren
auch aus eigenem Recht geltend gemacht hat. Sie hat lediglich “darüber hinaus” eine Ermächtigung der Klägerin zur Prozeßführung vorgelegt.

 

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Spiegelberg
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