Forderungseinzug von Ausgleichsansprüchen gegen zahlungsunwillige Mitgesellschafter ist Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

0

Drei  Kommanditisten eines geschlossenen, maroden, Immobilienfonds in Form einer Publikums-KG gründeten eine neue Gesellschaft. Nach dem Beitritt weiterer sanierungsbereiter Kommanditisten der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen KG sollte diese neue Gesellschaft deren Ausgleichsansprüche  gegen sanierungsunwillige Kommanditisten einzuziehen. Die in ihrem Gesellschaftsvertrag erteilte Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche ist jedoch wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig.
BGH, Urteil vom 12. April 2011 – II ZR 197/09 –

 

Sachverhalt
Die Gesellschafter der Klägerin sind sämtlich Kommanditisten einer Immobilienfonds KG (im Folgenden: KG). Als Kommanditisten dieser KG hatten sie eine Pflichteinlage zu leisten und waren zusätzlich im Handelsregister mit einem Haftkapital in 2,2-facher Höhe der Pflichteinlage eingetragen. Die KG, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, schloss mit der darlehensgebenden E. AG eine Sanierungsvereinbarung, derzufolge die Kommanditisten sich unter anderem verpflichten solten, auf ihre (erweiterte) Hafteinlage einen Betrag in Höhe von 48 % ihrer Pflichteinlage in mehreren Raten einzuzahlen. Im Gegenzug verpflichtete sich die E. AG, von Vollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück der KG sowie von einer persönlichen Inanspruchnahme der Kommanditisten auf die Haftsumme abzusehen.

Dieser Sanierungsvereinbarung stimmten 86,06 % der Kommanditisten zu.
Zur Durchführung dieser Sanierungsvereinbarung und mit dem Ziel, auch nicht sanierungswillige Kommanditisten an der Sanierung zu beteiligen, gründeten drei Kommanditisten der KG die Klägerin, der weitere Kommanditisten als Gesellschafter beitreten sollten. Die Gesellschafter verpflichteten sich mit dem Beitritt, in das Gesellschaftsvermögen der Klägerin einen Beitrag, der insgesamt 48 % ihrer Pflichteinlage bei der KG entsprach, in Raten auf das Konto der Klägerin einzuzahlen. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin sollte der Gesellschaftszweck, die Sanierung der KG, dadurch erreicht werden, dass die Klägerin mit ihrem Gesellschaftskapital im Namen ihrer Gesellschafter die fälligen Ansprüche der E. AG erfüllte, die Ausgleichsansprüche ihrer Gesellschafter gegenüber den nicht sanierungswilligen Kommanditisten der KG geltend machte, eingehende Zahlungen entgegennahm und diese verwaltete.

Ein Großteil der Kommanditisten der KG trat der Klägerin bei und zahlten entsprechend der jeweils übernommenen Beitragsverpflichtung . Diese Gelder leitete die Klägerin an die KG oder auf deren Darlehenskonto bei der E. AG weiter. Einige Kommanditisten und Treugeber der KG zahlten ihren Sanierungsbeitrag.
Andere Kommanditisten haben sich weder an der Klägerin beteiligt noch Zahlungen im Rahmen der Sanierungsvereinbarung geleistet.

Mit der  Klage macht die Klägerin Ausgleichsansprüche ihrer Gesellschafter gegen den Beklagten, der als Kommanditist der KG keine Zahlungen zur Sanierung geleistet hat, geltend. Der Beklagte bestreitet seine Ausgleichspflicht.

Entscheidungsgründe:
Die Ermächtigung zur Einziehung der Ausgleichsansprüche ihrer Gesellschafter, aufgrund derer die Klägerin die Ansprüche im Prozess geltend macht, ist wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Die Klage ist deshalb wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung unzulässig.

Die Prozessführungsbefugnis (§ 51 ZPO) ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage und in jeder Lage des Verfahrens – auch in der Revisionsinstanz – von Amts wegen zu prüfen Die Tatsachen, aus denen sich die Prozessführungsbefugnis ergibt, müssen dabei grundsätzlich spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben.

Die Klägerin ist mangels wirksamer Ermächtigung zur Geltendmachung der Ausgleichsansprüche ihrer Gesellschafter nicht prozessführungsbefugt.
Die Klägerin macht im vorliegenden Rechtsstreit nach ihrem eigenen Vortrag aufgrund einer ihr erteilten Ermächtigung (§ 185 BGB) Ansprüche ihrer Gesellschafter gegen den Beklagten im eigenen Namen und damit in gewillkürter Prozessstandschaft geltend. Zwar ist die Zustimmung des Rechtsinhabers zur aktiven Prozessführung eines Dritten Prozesshandlung.

Erteilung, Bestand und das Vorliegen von Mängeln der Ermächtigung richten sich aber nach materiell-rechtlichen Grundsätzen Die Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB, die die Gesellschafter der Klägerin mit ihrem Beitritt zu der GbR erteilt haben, ist danach nach § 134 BGB in Verbindung mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG nichtig. Die Klägerin zieht geschäftsmäßig fremde Forderungen ein, ohne die dafür nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 RBerG erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

Die Wirksamkeit der Ermächtigung ist anhand des Rechtsberatungsgesetzes zu beurteilen. Dieses ist zwar mit Ablauf des 30. Juni 2008 außer Kraft getreten und durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I, 2840) ersetzt worden. Für die bereits im Jahre 2003 erfolgten Gesellschaftsbeitritte und erteilten Ermächtigungen ist aber das Rechtsberatungsgesetz weiterhin maßgeblich

Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ist die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, sofern sie geschäftsmäßig betrieben wird, erlaubnispflichtig.

Die Klägerin macht, wie für das Eingreifen von Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG erforderlich wirtschaftlich – hier zusätzlich auch formal – fremde Forderungen gerichtlich geltend. Die Ausgleichsansprüche aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB, die die Klägerin mit ihrer Klage verfolgt, stehen ihren Gesellschaftern gegenüber Mitkommanditisten im Umfang von deren Verlusttragungspflicht zu, weil die Gesellschafter der Klägerin wegen ihrer Zahlungen gemäß § 171 Abs. 1 HGB von der KG keinen Ausgleich nach §§ 110, 161 Abs. 2 HGB erlangen können. Diese Ausgleichsansprüche sind nicht im Wege der (Voll-)Abtretung in das (Ge-samthands-)Vermögen der Klägerin gelangt. Damit kommt das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung allein dem jeweiligen Gesellschafter zugute, den auf der anderen Seite auch allein das Einziehungsrisiko trifft. Dass die Klägerin die eingegangenen Ausgleichszahlungen verwaltet, ändert an der wirtschaftlichen Fremdheit der Forderungen nichts.

Die Klägerin ist auch geschäftsmäßig tätig. Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige, mit Wiederholungsabsicht erfolgende Tätigkeit, die nicht nur aus besonderen Gründen als Gefälligkeit ausgeübt wird.

Unerheblich ist hingegen – soweit diese Kriterien erfüllt sind -, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich, entgeltlich oder unentgeltlich oder für einen größeren Personenkreis ausgeübt wird Geschäftsmäßigkeit ist darüber hinaus ihrem Wesen nach eine Frage der inneren Einstellung. Geschäftsmäßig handelt bereits, wer beabsichtigt, die Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen, unabhängig davon, ob diese Absicht auch tatsächlich durchführbar ist.

Hier war bei Gründung der Klägerin weder absehbar, für wie viele der Kommanditisten der KG die Klägerin, der bei Gründung nur drei Kommanditisten angehörten, Ausgleichsforderungen einziehen noch gegen welche und wie viele Kommanditisten sich die Forderungseinziehung richten würde. Die Gründung erfolgte daher in der Absicht, bei jeder sich bietenden Gelegenheit, d.h. bei jedem Beitritt eines weiteren Kommanditisten, gegenüber nicht zahlungsbereiten Kommanditisten, deren Person und Anzahl ebenfalls nicht feststanden, im Wege der Forderungseinziehung tätig zu werden. Angesichts dessen kann vorliegend weder von einem Sonderfall gesprochen werden, in dem nur ausnahmsweise aus besonderen Gründen eine Forderungseinzie-hung auf fremde Rechnung vorgenommen wird  noch ist von einer reinen Gelegenheitsgesellschaft auszugehen, deren Gründung und Tätigkeit im Schrifttum unter dem Gesichtspunkt der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten teilweise für zulässig gehalten wird

 

Diese Bewertung steht in Übereinstimmung damit, dass bei der Einführung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ausdrücklich die Bündelung von Individualansprüchen durch – der hiesigen Klägerin von der Interessenlage her vergleichbare – Interessengemeinschaften im Wege der Einziehungsermächtigung als mögliche Alternative abgelehnt worden ist, da eine solche Tätigkeit nach Art und Umfang über ein Gelegenheitsgeschäft hinausgehe und damit als geschäftsmäßig im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG anzusehen sei.

 

Haben Sie Fragen?

Dann rufen Sie uns an oder senden Sie uns eine e-mail zu, ggf. mit entspr. Unterlagen.

Die  Anfrage  zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

 

Telefon:         0381   /  440  777-0

Email:             info@ra-spiegelberg.de

 

 

Spiegelberg

Rechtsanwalt

Haben Sie Fragen?


  • Dann nutzen Sie unser Anfrageformular für eine erste, kostenlose Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit.

  • Die Anfrage zu Ihrer Rechtsangelegenheit ist kostenfrei. Im Weiteren klären wir dann persönlich das weitere Vorgehen. Möglicherweise übernimmt eine vorhandene Rechtsschutzversicherung die Kosten des anwaltlichen Tätigwerdens.

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Zustimmen