Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet grundsätzlich in Gelddarlehen, Sachdarlehen und Kreditauftrag. Im Bankenrecht spielt vor allem das Gelddarlehen eine große Rolle. Das Gelddarlehen wiederum lässt sich unterteilen in Zahlungs- und Haftungskredite.
1.) Zahlungskredite
a.) Kontokorrentkredit:
– dem Darlehensnehmer wird ein Kreditrahmen für sein Konto (in der Regel Girokonto) eingeräumt
– bekannt ist dieser auch als Dispositionskredit
– sobald der Kontoinhaber/ Kunde, welcher gleichzeitig Darlehensnehmer ist, kein Geld mehr auf seinem Konto hat, kann er dennoch Geld abheben bzw. Überweisungen tätigen
– er kann soviel Geld abheben oder überweisen, wie die Bank als Kreditlimit eingeräumt hat
– wenn z.B. 1.200,00 € als Limit festgesetzt ist, kann er nicht mehr als 1.200,00 € abheben
– er befindet sich dann im „Minus“
– im Gegenzug muss der Kontoinhaber aber Zinsen zahlen, für die Zeit, in der sein Konto im Minus ist, die Höhe der Zinsen bestimmt die Bank vorher
b.) Überziehungskredit:
– ist dem Kunden ein Kontokorrentkredit bzw. ein Dispokredit eingeräumt, kann es passieren, dass er kurzzeitig noch mehr Geld braucht
– dann können Bank und Kunde vereinbaren, dass er das Konto über das Dispolimit hinaus für kurze Zeit überziehen kann
– dafür muss der Kontoinhaber einen erhöhten Zins oder ein besonderes Entgelt zahlen
c.) Teilzahlungskredit:
– beim Teilzahlungskredit vereinbaren die Bank und der Kunde, dass dem Kunden ein Darlehen gewährt wird, welches in der Regel direkt auf dessen Konto gutgeschrieben wird
– vereinbart wird gleichzeitig, dass der Kunde das Darlehen in Raten ab einem bestimmten Zeitpunkt zurückzahlen muss
– die Höhe der Raten bleibt dabei gleich, üblicherweise werden monatliche Raten festgesetzt
– in die Raten sind Zinsen sowie Kreditgebühren schon mit eingerechnet
d.) Kontokorrentratenkredit:
– dies ist eine Mischung aus dem Kontokorrent- und dem Ratenkredit
– der Kunde und die Bank haben einen Kreditrahmen vereinbart
– der Kunde kann jederzeit ganz oder teilweise einen Kredit innerhalb des vereinbarten Rahmens aufnehmen
– dafür muss er aber eine monatliche Mindestrate zurückzahlen
e.) Forward-Kredit:
– Bank und Kunde schließen einen Kreditvertrag ab, z.B. weil die Zinsen gerade niedrig sind, der Kunde braucht das Geld aber nicht sofort
– die Bank zahlt das Darlehen aber erst später aus, wenn der Kunde es braucht
– dafür muss er aber Bereitstellungszinsen oder eine Prämie zahlen
2.) Haftungskredite
a.) Akzeptkredit:
– beim Akzeptkredit akzeptiert die Bank vom Kunden einen gezogenen Wechsel, also ein schriftliches Zahlungsversprechen
– dafür gewährt die Bank dem Kunden einen Kredit
– der Kontoinhaber lässt den Wechsel von einem anderen diskontieren, d.h. dieser kauft den Wechsel an unter Abzug von Zinsen
b. Avalkredit
– hier übernimmt die Bank für den Kunden die Haftung aus Bürgschaften, Garantien und anderen Gewährleistungen
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Spiegelberg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Rostock