Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG (kurz: Apobank) hat in der Vergangenheit Widerrufsbelehrungen verwandt, welche nicht den gesetzlichen Erfordernissen und auch nicht der Musterwiderrufsbelehrung zum jeweiligen Zeitpunkt entsprachen. Insbesondere hat die Bank die vom Bundesgerichtshof bereits als ungenügend eingeschätzte Klausel verwandt:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung in Textform.“
Bereits aufgrund dieses Formulierungsfehlers ist es noch heute möglich, bereits beendete oder noch laufende Darlehensverträge zu widerrufen. Möglich wird dadurch die Rückforderung einer gegebenenfalls bereits gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung als auch einer Konditionanpassung für die Zukunft.