Sittenwidrige Bürgschaft eines GmbH-Gesellschafter, wenn die Bank weiß, dass dieser nur als Strohmann dient

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In einer Entscheidung des BGH vom 15. Januar 2002, Az: XI ZR 98/01, beschäftigte sich dieser mit der Frage, ob die Bürgschaft eines Gesellschafters einer GmbH sitenwidrig sein kann, wenn dieser nur als Strohmann eingesetzt, finanziell überfordert ist, nur aus emotionaler Verbundenheit die Bürgschaft übernahm und die Bank diese Umstände kennt.

Sachverhalt

Die klagende Sparkasse nimmt die Beklagte als Bürgin in Anspruch. Mit vier Kontokorrentkredit- bzw. Darlehensverträgen vom 25. November 1993, 27. Januar und 28. April 1994 gewährte die Klägerin der GmbH Kredite in Höhe von insgesamt 2 Millionen DM. Gesellschafter der GmbH mit einem Anteil von je 25% waren die Beklagte, deren früherer Ehemann sowie W. und F. R., Geschäftsführer der frühere Ehemann der Beklagten und W. R. Die 1947 geborene Beklagte verbürgte sich in einer Urkunde vom 7. Dezember 1993 bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 DM für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit der GmbH.

Sie übte in diesem Zeitpunkt keine Erwerbstätigkeit aus, sondern war Hausfrau, betreute ihren 1985 geborenen Sohn und erhielt von ihrem Ehemann ein monatliches “Hausgeld” in Höhe von 2.000 DM. Inzwischen ist sie geschieden und bezieht als kaufmännische Angestellte ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 4.000 DM. Als weitere Sicherheiten für die Kredite der Klägerin dienten eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 2 Millionen DM auf dem Werksgrundstück der GmbH, die Sicherungsübereignung des übernommenen Anlage- und Umlaufvermögens, eine Sicherungsabtretung von Forderungen der GmbH, Höchstbetragsbürgschaften der anderen drei GmbH-Gesellschafter bis zu einem Betrag von jeweils 500.000 DM sowie eine Ausfallbürgschaft der B.-Bank in Höhe von 1,28 Millionen DM.

Als die GmbH die Eröffnung der Gesamtvollstreckung über ihr Vermögen beantragte,  kündigte die Klägerin am 2. Oktober 1995 die Kredite in Höhe von 1.944.035,84 DM  und nahm die Beklagte aus der Bürgschaft in Höhe von 500.000 DM in Anspruch. Die Beklagte macht die Sittenwidrigkeit der Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung geltend und hat vorgetragen, sie sei nur aus steuerlichen Gründen Gesellschafterin geworden. Sie habe nie an geschäftlichen Entscheidungen mitgewirkt und besitze keine Erfahrungen und Kenntnisse in dem Geschäftsbereich der GmbH. Am 10. Januar 1994 habe sie ihrem Ehemann ihren Gewinnanteil aus ihrer Beteiligung an der GmbH übertragen.

Die Klägerin habe gewußt, daß sie nur als Strohfrau Gesellschafterin geworden sei. Ferner hat die Beklagte die Bürgschaft am 22. Juli 1996 angefochten. Sie hat vorgetragen, sie habe die Bürgschaftserklärung ohne Brille, ohne die sie nicht lesen könne, unterschrieben und erst am  2. Oktober 1995 Kenntnis von dieser Erklärung erlangt. Ihr Ehemann habe ihr bei Vorlage der Bürgschaftserklärung vorgetäuscht, daß mit der Unterzeichnung keine finanziellen Risiken verbunden seien. Ferner habe er ihr mit dem Entzug des “Hausgeldes” gedroht und erklärt, die Valutierung der Kredite hänge von ihrer Unterschrift ab.

Entscheidungsgründe:
Die von der Beklagten übernommene Bürgschaft verstößt nicht gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB).

Ein Kreditinstitut, das einer GmbH ein Darlehen gewährt, hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der persönlichen Haftung der maßgeblich beteiligten Gesellschafter. Weder eine krasse finanzielle Überforderung eines bürgenden Gesellschafters noch seine emotionale Verbundenheit mit einem die Gesellschaft beherrschenden Dritten begründen daher die Vermutung der Sittenwidrigkeit.
Dies gilt in der Regel selbst dann, wenn der Gesellschafter nur die Funktion eines Strohmannes hat. Nur wenn für das Kreditinstitut klar ersichtlich ist, daß derjenige, der bürgen soll, finanziell nicht beteiligt ist und die Stellung eines Gesellschafters ohne eigenes wirtschaftliches Interesse nur aus persönlicher Verbundenheit mit einer die GmbH wirtschaftlich beherrschenden Person übernommen hat, gelten die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Ehegattenbürgschaften entsprechend.

Die Beklagte hatte die Bürgschaft hier allerdings nicht nur aus persönlicher Verbundenheit mit ihrem Ehemann ohne eigenes wirtschaftliches Interesse übernommen. Der Beklagten zufolge waren steuerliche Gründe für die Übernahme der Gesellschafterstellung maßgeblich. Nach § 14 der Satzung der GmbH kam der zu versteuernde Gewinn der Beklagten entsprechend ihrer 25%igen Beteiligung zugute.

Es können daher nur besondere, dem Kreditinstitut zurechenbare Umstände, etwa die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit, die Beeinträchtigung der Willensbildung und Entschließungsfreiheit durch Irreführung, die Schaffung einer seelischen Zwangslage  oder Ausübung unzulässigen Drucks die Bürgschaft eines Gesellschafters sittenwidrig erscheinen lassen. Dafür gibt es in dem vorliegenden Fall jedoch keine Anhaltspunkte.
Die Bürgschaft ist auch nicht aufgrund der erklärten Anfechtung nichtig.
Die Beklagte hatte kein Anfechtungsrecht wegen Irrtums. Es liegt kein Irrtum vor, wenn jemand eine Erklärung in dem Bewußtsein abgibt, ihren Inhalt nicht zu kennen.
Die Beklagte war bei Unterzeichnung der Bürgschaftsurkunde nicht über den Inhalt im Irrtum, da sie die Urkunde ungelesen unterschrieben hat.

Eine Anfechtung wegen arglisrtiger Täuschung des Ehemanns ist auch nicht möglich. Der Ehemann war Dritter. Die Bank hatte jedoch keine Kenntnis von der angeblichen Drohung. Zudem ist die Anfechtung nicht in der Jahresfrist ausgeübt worden und somit ohnehin verspätet.
Die Ausdehnung der Bürgenhaftung der Beklagten durch die in der formularmäßigen Bürgschaftsurkunde enthaltene Zweckerklärung über die Verbindlichkeiten der GmbH hinaus, die objektiv Anlaß der Verbürgung waren, ist zwar gemäß § 9 AGBG unwirksam. Die Haftung der Beklagten für die Verbindlichkeiten, die den Anlaß zur Übernahme der Bürgschaft bildeten, bleibt davon aber unberührt.

 

 

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